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Hinweisgeberschutzgesetz kann in Kraft treten

Der Bundesrat hat am 12. Mai dem Hinweisgeberschutzgesetz zugestimmt, das im Vermittlungsausschuss nachverhandelt worden war. Der Bundestag hatte tags zuvor den Kompromissvorschlag bestätigt.

Foto: Adobe Stock/ Daniel Beckemeier
Foto: Adobe Stock/ Daniel Beckermeier Das Hinweisgeberschutzgesetz wurde geändert: Eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen besteht weder für interne noch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten.

Dieser enthält insbesondere Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes. Der Vermittlungsausschuss schlug vor, auf eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, zu verzichten. Dies gilt sowohl für interne als auch auch für externe Meldestellen. Es werde lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten. Die maximale Höhe der für Verstöße gegen das Gesetz angedrohten Bußgelder soll nach dem Kompromiss statt 100.000 Euro nur noch 50.000 Euro betragen.

Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Dann könnte es möglicherweise also etwa Mitte Juni 2023 in Kraft treten.