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Hilft der “neue” Kündigungsgrund nach § 12 Abs. 1 Ziff. 2 b iVm § 8 Abs. 4 WBVG?
Hilft der “neue” Kündigungsgrund nach § 12 Abs. 1 Ziff. 2 b iVm § 8 Abs. 4 WBVG?

Durch das WBVG sind die früheren Kündigungsgründe nach dem Heimgesetz nachhaltig verändert worden. Dies betrifft insbesondere die ursprüngliche Regelung gem. § 8 Abs. 3 Ziff. 2 HeimG, wonach der Einrichtungsträger den Heimvertrag wegen Veränderung des Gesundheitszustandes des Bewohners kündigen konnte, wenn die veränderung derart war, dass eine fachgerechte Betreuung des Bewohners in dem Heim nicht mehr möglich war. Das WBVG sieht eine solche Regelung nur noch für den Fall vor, in dem der Unternehmer, somit der Einrichtungsträger, eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Abs. 4 WBVG nicht anbietet. Dieser Vertragsausschluss bietet vom Grundsatz die Möglichkeit, Bewohner auf andere Einrichtungen zu verweisen, wenn diese zum Beispiel einer geschlossenen Betreuung bedürfen, zu Wachkomapatienten werden oder nach längerer Abstinenz wieder aktiv Alkohol zu sich nehmen. Viele Einrichtungen sind gerade auf solche Bedürfnisse nicht eingerichtet, so dass hier akuter Handlungsbedarf bestehen kann.
Während viele Einrichtungsträger, die vormals auf das Heimgesetz zurückgreifen konnten, diese neue Regelung eher als Einschränkung empfinden, begrüßen u.a. Betreute Wohngemeinschaften, die bisher nicht unter die Anwendung der heimvertraglichen Regelungen des HeimG fielen, wohl aber nun unter die Regelungen des WBVG, die Möglichkeit des Leistungsausschlusses nach § 8 Abs. 4 WBVG als Flexibilisierung zum bisher anzuwendenden sozialen Mietrecht.
Wie sind Ihre Erfahrungen mit der Möglichkeit des Leistungsausschlusses gem. § 8 Abs. 4 WBVG? Bringt die Regelungsvorteile oder stell stellt sie ein Hemmnis bei der Umsetzung der Versorgung dar?
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