Recht

Gericht erlaubt gemeinsames Essen geimpfter Bewohner

Im Rechtsstreit um das gemeinsame Essen in einem Seniorenheim in Südbaden prüfen beide Parteien einen Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg. Demnach könnte der Betrieb der Cafeteria als Gemeinschaftsraum für geimpfte und genesene Bewohner sowie Mitarbeiter erlaubt werden.

Gemeinschaftsverpflegung
AdobeStock/HunorKristo Der Betrieb der Cafeteria als Gemeinschaftsraum für geimpfte oder genesene Bewohner und Mitarbeiter kann nach Ansicht des VGH erlaubt werden.

Der VGH begründete seine Entscheidung mit einer Neueinschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI), wonach Geimpfte kaum noch ansteckend seien. Demnach könnte der Betrieb der Cafeteria als Gemeinschaftsraum für geimpfte oder genesene Bewohner und Mitarbeiter erlaubt werden. Bis zum 12. April können sich das Landratsamt Lörrach und das Heim in Steinen (Kreis Lörrach) zum Vergleich äußern.

Der Leiter des Heims, Wolfram Uhl, bereitet derweil schon mal alles für eine Wiedereröffnung vor: “Wir hoffen sehr, dass die Senioren schon die nächsten Tage wieder zusammen sitzen, essen und spielen können”, sagte er der Nachrichtenagentur dpa. Von den Bewohnern der 56 Einzelhaushalte in dem Zentrum für Betreutes Wohnen seien fast alle geimpft.

Der Streit um die Kantinen-Öffnung hat schon mehrere Gerichte beschäftigt. Nach dem Verwaltungsgericht Freiburg hatte auch der VGH in Mannheim die Öffnung Mitte März abgelehnt. Dagegen hatte der Anwalt des Seniorenzentrums, Patrick Heinemann, eine Anhörungsrüge erhoben und zugleich das Bundesverfassungsgericht angerufen. Prävention und Infektionsschutz seien wichtig, hätten aber ihre Grenzen. Die Senioren litten nun schon seit einem Jahr massiv unter der Isolation durch die Corona-Maßnahmen. Heinemann vertritt das Heim sowie einen 79 Jahre alten Bewohner.

Das Landratsamt Lörrach will eine Öffnung der Cafeteria prüfen. Auch der Anwalt des Zentrums will über den Vergleich nachdenken, äußerte am 7. April aber Zweifel an dessen Wirksamkeit. “Der Vergleich ist der Versuch, eine Fehlentscheidung zu reparieren”, sagte er der dpa. Man könne keinen Vergleich schließen, wenn es bereits eine rechtskräftige Entscheidung gebe. Der VGH-Beschluss vom 18. März sei unanfechtbar gewesen (Az. 1 S 774/21). Nach Auffassung des VGH kann jedoch ein Beschluss in einem offenen Anhörungsrügeverfahren durch einen Vergleich abgeändert werden, wenn neue Tatsachen – wie in diesem Fall die neue Risiko-Einschätzung des RKI – vorliegen. Daher dürften nach vorläufiger Einschätzung überwiegende Gründe dafür sprechen, dass aufgrund der geänderten Erkenntnislage ein Anspruch auf die Ausnahmegenehmigung nun zu bejahen sei, so der VGH.

dpa