Recht
Freistellung ist für Höhe des Arbeitslosengelds relevant
Bei der Berechnung des Arbeitslosengelds muss eine
vorhergehende Freistellung berücksichtigt werden. Das
bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und
abgerechnete Geld müsse bei der Bemessung einbezogen
werden, erklärte das Bundessozialgericht in Kassel am
Donnerstag mit.

Entscheidend für die Höhe des Arbeitslosengelds sei
eine Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn.
Die Richter gaben damit einer Frau aus
Nordrhein-Westfalen Recht, die von der Arbeitsagentur
ein höheres Arbeitslosengeld forderte. (Aktenzeichen B
11 AL 15/17 R)
Die Pharmareferentin hatte mit ihrem Arbeitgeber das
Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart und war ab Mai
2011 ein Jahr unwiderruflich freigestellt. Sie wurde
während dieser Zeit weiter bezahlt, bezog dann ein
weiteres Jahr Krankentagegeld. Die Arbeitsagentur
berücksichtigte anschließend die Freistellung nicht und
bewilligte nur 28,72 Arbeitslosengeld Euro pro Tag.
Begründung: Die Klägerin sei faktisch 2011 aus der
Beschäftigung ausgeschieden.
Korrekt sei aber ein Arbeitslosengeld von 58,41 Euro,
urteilten die Kasseler Richter und bestätigten damit
eine vorherige Entscheidung des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen.
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