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Flüchtlinge statt Senioren?
Was für die einen ein Problem ist – nämlich vor allem die Kommunen – kann für den anderen – nämlich die Betreiber und Eigentümer von (Problem-) Pflegeimmobilien – die Lösung des Problems sein. Manches Pflegeheim ist in den letzten Monaten so zur Flüchtlingseinrichtung geworden.

Was möglich und machbar ist und was nicht, wird im Wesentlichen durch 3 Rechtsbereiche bestimmt: Ob die hoheitliche Inanspruchnahme einer Immobilie ("Zwangsbelegung" etc.) möglich ist, richtet sich maßgeblich nach Polizeirecht: die "Zwangsbelegung" gerade dieses Objekts muss die einzige Maßnahme sein, die Obdachlosigkeit der Flüchtlinge zu verhindern. Ob und wie eine Nutzung der Immobilie überhaupt möglich ist, richtet sich dann nach der maßgeblichen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Lage. Nach welchen Spielregeln eine öffentlich – rechtliche Körperschaft dann Flüchtlinge in "fremdem Eigentum" auf Dauer wohnen lassen kann, wird durch das Nutzungsverhältnis bestimmt, das zwischen ihr und dem Träger / Eigentümer abzuschließen ist.
3 Merksätze gelten:
Erstens: Die "Okkupation" einer Einrichtung oder Teile von ihr "von hoher Hand" qua "Beschlagnahme" oder "Zwangsbelegung" ist für die öffentliche Hand sehr steinig, vice versa: das "Opfer" hat eine starke Position gegen derartige Ansinnen.
Zweitens: Will der Immobilieneigentümer oder Betreiber "ohne oder gegen den Willen" der Kommune bzw. des zuständigen Trägers öffentlicher Belange die Nutzung seiner Einrichtung ändern, so gelten für ihn die spezifischen für die neue Nutzung maßgeblichen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Rahmenvorgaben.
Drittens: Sind sich alle Beteiligten dann "einig", so hat der Immobilieneigentümer oder Träger als Vermieter dezidiert darauf zu achten, dass der Nutzungsvertrag seine Interessen maximal wahrt und keine Fallstricke beinhaltet, die ihn um Kopf und Kragen bringen.
Last not least: Mag die "Not" der öffentlichen Hand und die Versuchung, daraus Nutzen zu ziehen, heute groß sein, mit der Zeit wird sich auch hier "Normalität" einstellen, was darauf hinausläuft, dass der derjenige, der heute vielleicht als "Retter" gefeiert wird, sich morgen als Vermieter oder Betreiber im "normalen" Rechts- und Behördengeflecht wiederfinden dürfte.
Mehr dazu in CARE Invest Nr. 3 vom 05.02.2016 ab Seite 6 und demnächst in CAREkonkret …
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