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„Fix/Flex-Regelung“ für eingestreute Kurzzeitpflege in NRW – Wann sie für Träger interessant ist und wann nicht

Am 21.03.2018 wurde im Grundsatzausschuss Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege NRW in Dortmund der Beschluss zur “Fix/Flex-Regelung” für eingestreute Kurzzeitpflege getroffen. Dieser sieht eine finanzielle Förderung der eingestreuten Kurzzeitpflege vor. Doch diese Besserstellung ist an die Bedingung geknüpft, dass einzelne vormals eingestreute Kurzzeitpflegeplätze in solitäre Kurzzeitpflegeplätze umgewandelt werden. Hierdurch soll die Versorgungssituation der Kurzzeitpflege (KZP) in NRW deutlich verbessert werden.

Tillmann Roman
- Roman Tillmann, rosenbaum nagy

Der Beschluss ist als Erprobungsversuch bis Ende 2020 befristet und kann ab dem 01.04.2018 von den Trägern durch Ergänzung des Rahmenvertrages mit einer Laufzeit von 12 Monaten umgesetzt werden.

Der Name des Beschlusses nimmt den zentralen Bestandteil der Vereinbarung bereits voraus: Durch das Vorhalten von solitären Kurzzeitpflegeplätzen ("Fix"), die ausschließlich durch Gäste der KZP belegt werden dürfen, erhalten Träger einen verbesserten Pflegesatz, der dann auch für die übrigen eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze ("Flex") gilt. Somit ergibt sich ein neuer Pflegesatz für alle versorgungsvertraglich vereinbarten KZP-Plätze (für die fixen und flexiblen Plätze).

Die Verbesserung der Pflegesätze ergibt sich derweil aus einer höheren Personalausstattung in Höhe von 0,1 VK je Platz versorgungsvertraglich vereinbarter KZP sowie einer verringerten Auslastung für die Pflegesatzkalkulation in Höhe von 85%. Neben der Pflegesatzkalkulation für die vollstationäre Dauerpflege werden die Pflegesätze der neuen KZP-Plätze auf Basis der zuvor genannten Verbesserungen daraus abgeleitet. Die Anzahl der Kurzzeitpflegeplätze soll sich im Regelfall auf ca. 10% der Gesamtplatzzahl der Einrichtung belaufen. Der Anteil fixer KZP-Plätze ist wie folgt definiert: Einrichtungen mit bis zu 50 Betten – mind. 1 fixer KZP Platz, Einrichtungen ab 51 Betten – mind. 2 fixe KZP-Plätze. Diese fixen Plätze dürfen demnach nicht für das sogenannte Probewohnen verwendet werden und müssen zu jedem Zeitpunkt für Gäste der Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen.

Sie sollten sich in Anbetracht dieser neuen Beschlusslage systematisch damit auseinander setzen, ob eine Umwidmung von eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen in fixe Plätze für Sie betriebswirtschaftlich sinnvoll ist. Können die Auslastungszielwerte der vollstationären Pflege von meist 98% aktuell nicht erreicht werden, stellt das Vorhalten von fixen KZP-Plätzen eine attraktive Form der Verringerung des Auslastungsziels dar. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht hat dies zwei Gründe: Zum einen kann mit der dauerhaft verfügbaren Kurzzeitpflege eine weitere Kundengruppe angesprochen werden (Attraktivität für Multiplikatoren und Zuweiser) und zum anderen sind die verbesserten Pflegesätze für die KZP auf Basis einer Auslastung von 85 % kalkuliert. Insgesamt reicht bei diesen Plätzen somit eine deutlich niedrigere Auslastung (85 % gegenüber den üblichen 98 %) für die Kostendeckung. Wird eine höhere Belegung (insbesondere bei den flexiblen Plätzen) erreicht, ist dies direkt positiv ergebniswirksam. Je größer die Einrichtung ist und somit auch der zur Verfügung stehende Anteil an Kurzzeitpflegeplätzen (ca. 10 %), desto höheren Einfluss hat der zuvor beschriebene Effekt. Ein weiterer wichtiger Grund für die Attraktivität dieses Beschlusses liegt in einem auch weiterhin hohen Anteil an eingestreuter Kurzzeitpflege. Werden aktuell viele eingestreute Kurzzeitpflegen aufgenommen, könnte vor allem der Anreiz der besseren Personalausstattung sehr interessant sein. Der zusätzliche administrative und pflegerische Aufwand einer Neuaufnahme bei der Kurzzeitpflege wird aktuell nicht in den Pflegesätzen berücksichtigt. Durch die 0,1 VK Mehrpersonal je Platz könnte von diesem Aufwand zumindest ein Teil refinanziert werden und parallel die Arbeitsbelastung in der Pflege zumindest leicht verringert werden.

Im Umkehrschluss spricht vor allem eine gute Auslastung mit vollstationären Bewohnern gegen die Vorhaltung von fixen Plätzen in der KZP. Die solitäre KZP ist ein stark saisonales Geschäft, auch der in der Pflegesatzkalkulation verringerte Auslastungsgrad muss über das gesamte Jahr gesehen überhaupt erst erreicht werden. Vor Einführung von fixen Kurzzeitpflegeplätzen, sollte demnach gezielt analysiert werden, ob diese in ausreichendem Umfang nachgefragt werden (Kundenanalyse). Im Zuge dieser Kundenanalyse sollte außerdem geprüft werden, welcher Anteil der aktuell eingestreuten Kurzzeitpflege für das sogenannte Probewohnen verwendet wird. Wird die Kurzzeitpflege in einem hohen Anteil nach Ablauf der Leistungsdauer in klassische vollstationäre Pflege umgewandelt, ist das Vorhalten von fixen Plätzen, die hierfür nicht genutzt werden dürfen, ein betriebswirtschaftlich nicht sinnvoller zusätzlicher Risikofaktor.

Im Zuge der Überlegungen zur Einführung fixer Kurzzeitpflegeplätze sollte demnach systematisch zwischen den dargestellten Argumenten für und gegen die Einführung abgewogen werden. Zum einen bietet diese Regelung für Träger zusätzliche budgetäre Flexibilität durch die Erhöhung der Pflegesätze, sie führt zum anderen aber auch zu einer Einschränkung der Belegungsfreiheit und Flexibilität. Im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung sollte demnach einrichtungsindividuell errechnet werden, wie hoch das zusätzliche Ergebnispotenzial durch die Verringerung der Auslastungsquote für alle Kurzzeitpflegeplätze ist und welche monetären Risiken sich durch das Vorhalten der fixen Plätze ergeben. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der neue Beschluss für viele Betreiber eine interessante Verbesserung darstellen kann.

Roman Tillmann (Diplom-Kaufmann, Geschäftsführender Partner bei der rosenbaum nagy unternehmensberatung GmbH), E-Mail: tillmann@rosenbaum-nagy.de, Telefon 0221 – 5 77 77 50