Recht
EuGH: Katholischer Arzt eventuell zu Unrecht entlassen
Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein
katholisches Krankenhaus wegen erneuter Heirat kann
nach einem Urteil des EU-Gerichtshofs eine verbotene
Diskriminierung darstellen.

Der Chefarzt hatte nach einer Scheidung erneut
standesamtlich geheiratet. Weil die erste Ehe nicht
kirchlich annulliert wurde, ist die zweite nach
Kirchenrecht ungültig. Die Klinik sah darin einen
Verstoß gegen seine Loyalitätspflichten und kündigte
ihm.
Der Rechtsstreit darüber läuft seit 2009. Es betrifft
im Grundgesetz verbürgte Sonderrechte der Kirchen in
Deutschland. Im konkreten Fall muss nun das
Bundesarbeitsgericht in Erfurt auf der Grundlage
des EuGH-Urteils entscheiden.
Die obersten EU-Richter befanden: "Die Anforderung an
einen katholischen Chefarzt, den heiligen und
unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis
der katholischen Kirche zu beachten, erscheint nicht
als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte
berufliche Anforderung." Ähnliche Stellen seien zudem
an Beschäftigte vergeben worden, die nicht katholischer
Konfession und damit nicht derselben Anforderungen
unterworfen seien. Das deutsche Gericht müsse nun
prüfen, ob die Religion bei der ausgeübten Tätigkeit
eine maßgebliche Anforderung sei.
Das Grundgesetz garantiert den Kichen in Deutschland
ein Selbstbestimmungsrecht, das auch Auswirkungen auf
ihre Rolle als Arbeitgeber hat. Dies betrifft über eine
Millionen Menschen, darunter hauptberuflich Angestellte
bei den öffentlich-rechtlich organisierten
Religionsgemeinschaften, aber auch bei ihnen
zugeordneten Einrichtungen wie der Diakonie oder der
Caritas.
Erst im Frühjahr hatte der EuGH
geurteilt, dass kirchliche Arbeitgeber nicht bei jeder
Stelle von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit
fordern dürfen. Zur Bedingung darf die
Zugehörigkeit zu einer Konfession nur gemacht werden,
wenn dies für die Tätigkeit "objektiv geboten" ist
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