Corona
Einheitliche Maßgaben für Hausbesuch beschlossen
Der Medizinische Dienst des GKV-Spitzenverbandes (MDS) hat bundesweit einheitliche Maßgaben für die Pflegebegutachtungen während der Covid-19-Pandemie beschlossen. In diesen ist geregelt, unter welchen Schutz- und Hygienemaßnahmen die persönliche Pflegebegutachtung erfolgt und in welchen Ausnahmefällen darauf verzichtet werden kann.

“Der persönliche Hausbesuch ist und bleibt das beste Verfahren in der Begutachtung. Die Medizinischen Dienste halten strenge Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen ein, um den Infektionsschutz der besonders verletzlichen pflegebedürftigen Menschen sicherzustellen. Dazu gehören regelmäßige Testungen der Gutachterinnen und Gutachter, das Tragen von FFP2-Masken und das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln”, sagte Peter Pick, der bis Ende März Geschäftsführer des MDS war , in einer Pressemitteilung.
In den Maßgaben sind zudem Fallkonstellationen beschrieben, in denen aus besonderen Gründen bei der Pflegebegutachtung auf die persönliche Befunderhebung im Wohnbereich des Versicherten verzichtet werden kann, heißt es laut Pressemeldung weiter. Dies sei nur dann möglich, wenn dies im Einzelfall zur Verhinderung eines besonders hohen Risikos einer Ansteckung mit dem Sars-CoV-2-Virus zwingend erforderlich ist. In diesen Ausnahmefällen könne die Pflegebegutachtung anhand vorliegender Unterlagen und als strukturiertes Telefoninterview erfolgen.
Die Maßgaben werden laut MDS mit umfassenden strengen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen begleitet. Die Medizinischen Dienste verfahren demnach nach einem auf die Pandemielage im jeweiligen Bundesland abgestimmten Hygienekonzept. Orientierung hierfür sei das auf Bundesebene erstellte, umfassende Hygienekonzept der MDK-Gemeinschaft.
Hintergrund
Die “Bundesweite einheitliche Maßgaben des MDS für Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Covid-19-Pandemie nach § 147 Abs.1 Satz 3 SGB XI” haben die Medizinischen Dienste im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband entwickelt und mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem PKV-Verband abgestimmt. Sie gelten für die Medizinischen Dienste der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und den Medizinischen Dienst der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen (Medic-proof).
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu verfassen.
Sie haben noch kein Konto?
Jetzt registrieren