Recht
Dritte Pflegekommission war nicht ordnungsgemäß besetzt
Die 2016 ins Leben gerufene Dritte Pflegekommission der
Bundesregierung war nach einer Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Berlin nicht ordnungsgemäß besetzt
. (VG 4 K 223.16) Die Pflegekommission erarbeitet –
paritätisch besetzt – Arbeitsbedingungen im Bereich der
Pflegebranche. Sie beschließt Empfehlungen und löst
sich dann auf.

Bei der Zusammensetzung des Gremiums sei solchen
Kandidaten der Vorrang einzuräumen, die nach den
konkreten Vorschlägen die meisten Arbeitsverhältnisse
widerspiegelten, hieß es in einer kürzlich
veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Berlin. Gegen das Urteil kann Berufung beim
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt
werden.
Die Kläger, sechs verschiedene freigemeinnützige
Arbeitgeberverbände, hatten im Frühjahr 2016 jeweils
sowohl gesondert als auch gemeinschaftlich zwei
Kandidaten für die Arbeitgeberseite vorgeschlagen.
Nachdem mehrere Vorschläge weiterer Arbeitgeberverbände
eingegangen waren, entschied sich das Ministerium für
zwei Kandidaten, von denen einer von einem privaten und
einer von einem kommunalen Arbeitgeberverband
vorgeschlagen worden waren, hieß es. Das Ministerium
ging demnach davon aus, dass diese Verbände die meisten
Arbeitsverhältnisse in der Pflegebranche
repräsentierten. Die Kläger sahen dies als fehlerhaft
an, da ihr gemeinsamer Vorschlag zusammengenommen
insgesamt mehr Arbeitsverhältnisse repräsentiere.
Die vierte Kammer des Verwaltungsgerichts gab den
Klägern jetzt recht. Die Feststellungsklage sei
zulässig, hieß es. Die Kläger hätten nach Auflösung der
Kommission ein Interesse an der Feststellung, dass die
Auswahlentscheidung rechtswidrig gewesen sei. Es könne
nicht ausgeschlossen werden, dass die gerügte
Auswahlpraxis bei der Besetzung der Vierten
Pflegekommission, mit deren Einberufung bis 2020 zu
rechnen sei, wiederholt werde, so das Gericht.
In der Sache habe die Beklagte bei der
Auswahlentscheidung zwar richtigerweise den Grundsatz
der Repräsentativität zugrunde gelegt. Dieser sei aber
fehlerhaft zur Anwendung gekommen, erläuterte das
Gericht. Maßgeblich sei nämlich auf die
Repräsentativität der Vorschläge abzustellen.
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