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Doppelprüfungen: Sollen Heimaufsicht und MDK gemeinsam prüfen?
Doppelprüfungen: Sollen Heimaufsicht und MDK gemeinsam prüfen?

Die Leistungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen werden inhaltlich, strukturell und zeitlich engmaschig,mindestens einmal jährlich, wiederkehrend oder anlassbezogen von den zuständigen Heimaufsichten (neuerdings: landesrechtlich zuständigen Verwaltungsbehörden), dem MDK und zugelassenen oderbestellten Sachverständigen überwacht und geprüft. Die Heimaufsichten der Bundesländer überwachen wie § 15 Abs. 1 Satz 4 HeimG a.F. formulierte , ob die gesetzlich geregelten Anforderungen anden Betrieb eines Heimes erfüllt werden. Dagegen prüft der MDK nach § 114 Abs. 2 Satz 2 SGB XI, ob die Qualitätsanforderungen nach dem SGB XI und der abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungenerfüllt werden. DieTrennung zwischen Überwachung durch die Heimaufsicht und Prüfung durch den MDK ist im Einzelnen rechtlich schwierig abzugrenzen und vielfach unklar. Es sind in den Landesheimgesetzen verschiedene Ansätze zur Vermeidung ineffizienter, teuer und belastender Doppelprüfungen in denLandesheimgesetzen zu finden. Die Praxis erlebt jedoch nicht, dass dieses Gesetzesinstrumentarium genutzt wird. Sollen also zur Vermeidung von Doppelprüfungen Heimaufsicht und MDK gemeinsam"anrücken" oder besser nicht? Diskutieren Sie mit!
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