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Die Neuordnung der IV-Kostenregelungen nimmt in mehreren Bundesländern endlich Gestalt an
Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) schon im Herbst 2011 durch grundlegende Rechtsprechung und dann der Bundesgesetzgeber quasi korrigierend in letzter Minute im Dezember 2012 die Bestimmungen zur Berechnung der umlagefähigen IV-Kosten auf den Kopf gestellt haben, war und ist es nun an den Ländern, das Regelungsgerüst des § 82 SGB XI konkret auszufüllen.

Und dies ist bereits derzeit in vollem Gange mit vorliegenden (Referenten-)Entwürfen bzw. Übergangsbestimmungen in Bayern, Sachsen-Anhalt, NRW und Sachsen. Auch in anderen Bundesländern wird hinter den Kulissen daran gefeilt. Das (vorläufige) Ergebnis: Überall werden die Dinge, vor allem die spannenden und für Einrichtungsträger immens wichtigen Details zur Höhe und Art der Instandhaltungspauschale und der zu Grunde zu legenden Auslastungsquote, völlig unterschiedlich gehandhabt. Dies ist sachlogisch wenig nachvollziehbar. Es bleibt zu hoffen, dass im Rahmen der z.T. noch laufenden Verbandsanhörungen bzw. im weiteren Verfahren die Dinge geglättet werden. Insbesondere Regelungen, in denen sogenannte "unechte" Pauschalen enthalten sind, d .h. im Nachhinein aufwändige Nachweise und Anrechunungen erfolgen müssen, wie im Entwurf für NRW, sind sicherlich wenig hilfreich.
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