Corona
Corona-Virus: Heime können von WTG-Auflagen abweichen
Das NRW-Gesundheitsministerium hat einen Erlass verschickt, der Handlungsempfehlungen für die zuständigen Aufsichtsbehörden im Bereich der stationären und ambulanten Pflege angesichts der Coronakrise enthält. In bestimmten Fällen können Einrichtungen nun von den Vorgaben des Wohn- und Teilhabegesetzes abweichen.

Das Corona-Virus stellt Einrichtungen der Altenhilfe vor große Herausforderungen.
Foto:adobe/H_KO
Der Erlass "Sicherstellung der pflegerischen Versorgung vor dem Hintergrund des Ausbruchs des Corona-Virus" richtet sich an die Bezirksregierungen und die WTG-Behörden des Landes. Ziel ist es zum einen, die Infektionsprävention in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) sicherzustellen, zum anderen die pflegerische Versorgung aufrechtzuerhalten. Hier kann nun durch den Erlass in bestimmten Notsituationen – zum Beispiel bei vermehrter Erkrankung des Personals – von Regelungen des Landes-Gesetzes (z.B. von Personalmengen und Fachkraftquote) abgewichen werden. "Für die Dauer dieser einrichtungsindividuell festzustellenden Notsituation sind die personellen Anforderungen des § 21 WTG durch die örtliche WTG-Behörde auszusetzen", heißt es in dem Erlass. Diese Aussetzung sei dann mit einem Aufnahmestopp für die betroffene Einrichtung verbunden, von dem nur in besonderen Einzelfällen in Abstimmung mit der WTG-Behörde und dem Gesundheitsamt abgewichen werden dürfe(z.B. zur Sicherung der örtlichen Versorgungssituation).
Soweit die pflegerische Versorgung mit dem noch vorhandenen Personal nicht mehr aufrechterhalten kann, sind in Abstimmung mit den zuständigen Behörden auch Verlegungen von Pflegebedürftigen in Krankenhäuser oder andere Pflegeeinrichtungen durchzuführen. Bei Einrichtungen, die Personal an andere Einrichtungen abstellen, um dort Notsituationen zu lindern, soll durch die WTG-Behörde eine Reduzierung der Fachkraftquote für die Dauer der Unterstützung auf bis zu 40% toleriert werden, sofern keine Gefährdung der pflegerischen Versorgung in der abgebenden Einrichtung auftritt.
Sofern erforderlich, soll die WTG-Behörde auch die Einzelzimmerquote außer Kraft setzen. Hierdurch wird den Einrichtungen die Möglichkeit gegeben, Einzelzimmer in Doppelzimmer umzuwidmen. "Über die konkrete Dauer dieser Aussetzung der baulichen Anforderungen entscheidet die örtliche WTG-Behörde nach eigenem Ermessen", heißt es in dem Papier.
Den kompletten Erlass finden Sie hier.
Hinweis: Die Redaktion Altenheim hat einen umfassenden Pandemieplan zum Download gestellt, den die Adolphi-Stiftung in Essen entwickelt hat und auch anderen Trägern zur Verfügung stellt. Den Plan finden Sie hier im Download.
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