Corona

Corona-Herbst: Neuer Rechtsrahmen für den Infektionsschutz

Die Bundesregierung hat weitere Bausteine ihres 7-Punkte-Plans zur Pandemiebekämpfung für den Herbst 2022 vorgestellt, die durch eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes erreicht werden sollen. Vorgesehen sind u.a. bundesweit eine Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen. Die gesetzlichen Änderungen sollen in das bereits begonnene parlamentarische Verfahren des Gesetzes zum Schutz vulnerabler Gruppen vor Covid-19 eingebracht werden, damit sie rechtzeitig, vor Auslaufen der geltenden Corona-Sonderregelungen im Infektionsschutzgesetzes Ende September, in Kraft treten können.

Foto: Aldeca Productions/AdobeStock Für den Herbst und Winter ist mit einem saisonalen Anstieg der COVID-19-Fälle zu rechnen. Deshalb haben das Bundesgesundheitsministerium (BMG) und Bundesjustizministerium (BMJ) eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erarbeitet und am 3. August vorgestellt.

Mit der Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes sollen ab dem 1. Oktober bundesweit folgende Schutzmaßnahmen gelten:

  • Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr.
  • Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.

Die Präsidentin des Sozialverband VdK, Verena Bentele, begrüßte die geplante Masken- und Testpflicht in Kranklenhäusern und Pflegeeinrichtungen und erinnnerte zugleich: “Hier muss allerdings sichergestellt werden, dass auch genügend kostenfreie Tests zur Verfügung stehen, entweder in der Einrichtung selbst oder als Bürgertest.”

Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für frisch geimpfte und genesene Personen, sowie für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten; ferner für Kinder unter 6 Jahren, für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

Darüber hinaus soll es weitergehende optionale Schutzmaßnahmen geben, die die Bundesländer nach jeweiliger Infektionslage ergreifen können.

Der Vorschlag für die Fortentwicklung des IfSG soll voraussichtlich noch im August vom Bundeskabinett beschlossen werden. Anschließend soll er in das bereits laufende Verfahren zum „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ eingebracht werden. Dadurch sei sichergestellt, dass die Regelungen rechtzeitig in Kraft treten können, so die Bundesregierung in einer am 3. August verbreiteten Pressemitteilung.

Kurz vor der parlamentarischen Sommerpause hat der Bundestag am 7. Juli bereits über den von den Ampel-Parteien vorgelegten Gesetzentwurf für das „Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ beraten. Es soll u.a. die Länder ermächtigen, auch in der Pflege Regelungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz zu treffen, etwa die Bestellung von Hygienebeauftragten in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Dieser Gesetzentwurf, dessen Regelungen ebenfalls über entsprechende Änderungen am Infektionsschutzgesetz erwirkt werden sollen, befindet sich bereits im parlamentarischen Verfahren.  (dk)