Recht
Cafeteria und Kiosk im Pflegeheim: Für den Steuersatz ist die Art von Dienstleistung und Räumen wichtig
Ermäßigte Umsatzsteuer oder Regelsteuersatz? Wie
Umsätze von Cafeterien und Kioske in
Aufenthaltsbereichen steuerlich behandelt werden, ist
immer wieder Gegenstand von Rechtsstreiten. Der
Bundesfinanzhof hat nun entschieden: Es kommt auf die
Art von Dienstleistung und Räumlichkeit an (BFH, Urteil
vom 3.8.2017, AZ: V R 61/16).

Ob die Abgabe von Speisen mit dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz (derzeit 7 Prozent) oder dem
Regelsteuersatz (derzeit 19 Prozent) besteuert
wird, ist immer wieder Gegenstand von Rechtsstreiten.
Der bloße Verkauf von Lebensmitteln ist in der Regel
dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen.
Demgegenüber begründet die Abgabe von Speisen in
Verbindung mit weiteren Dienstleistungselementen, wie
zum Beispiel die Zurverfügungstellung von Tischen und
Stühlen, regelmäßig eine dem Regelsteuersatz
unterliegende sonstige Leistung. Die Abgrenzung
gestaltet sich in der Praxis häufig schwierig.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Abgabe von
Speisen und Getränken durch einen Dienstleister in den
Räumen eines Krankenhauses unter teilweiser Nutzung von
Tischen und Stühlen des Krankenhauses als eine sonstige
Leistung zum Regelsteuersatz angesehen. Auf die
hiergegen gerichtete Revision hat der Bundesfinanzhof
(BFH) die Entscheidung aufgehoben und zur erneuten
Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der
BFH hielt die vorgenommene Abgrenzung zwischen
Restaurantleistungen und begünstigten
Speisenlieferungen für unzutreffend. Mehr zu der
Entscheidung des BFH lesen Sie in der März-Ausgabe der
Zeitschrift Altenheim.
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