Recht
Bundesrat billigt neue Vorgaben für Intensivpflege
Der Bundesrat hat am 18.9.2020 das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) gebilligt. Um eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung nicht am Geld scheitern zu lassen, sollen Intensivpflegebedürftige weitgehend von Eigenanteilen entlastet werden.

Der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) sieht darin weitere Rechtsverletzungen. In einer Stellungnahme zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit verwies der bad auf § 37c Absatz 3 SGB V. Dieser sehe vor, dass bei einer Versorgung in einer vollstationären Einrichtung der Anspruch des Versicherten sämtliche pflegebedingten sowie behandlungspflegerischen Aufwendungen umfasst, einschließlich der betriebsbedingten Investitionskosten sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung.
Aus Sicht des bad sei diese in § 37c Absatz 3 SGB V vorgesehene finanzielle Besserstellung der Versicherten gegenüber den weiteren Pflegebedürftigen in Heimen nach § 43 SGB XI ein nicht gerechtfertigter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 des Grundgesetzes. Im Ergebnis erhält ein Versicherter in einer stationären Einrichtung, sollte ein Leistungsanspruch nach §37c SGB V gegeben sein, sämtlich anfallende Kosten in voller Höhe finanziert.
In Abgrenzung zu den weiteren Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung, aber auch den in der eigenen Häuslichkeit versorgten Versicherten, birgt diese Regelung laut bad erhebliche Gefahren. Sie breche nicht nur mit dem in der sozialen Pflegeversicherung verankerten Grundsatz “ambulant vor stationär”, sondern sei geeignet, eine gesamtgesellschaftliche Diskussion über die Frage, in welchem Umfang die gesetzliche Krankenversicherung letztlich “Miet-, Neben- und Lebenserhaltungskosten” für Versicherte zu tragen hat, auszulösen. “Auch dies würde einen Paradigmenwechsel im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung begründen.”
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte die Reformpläne nach Protesten von Ärzten, Patientenvertretern und Sozialverbänden noch geändert. Sie entzündeten sich vor allem daran, dass Intensivpflege in der eigenen Wohnung ursprünglich nur noch die Ausnahme sein sollte. Der Bundesrat stellte in einer Entschließung fest, dass Bedenken vieler Betroffener mit Blick auf ihr Selbstbestimmungsrecht nicht vollständig ausgeräumt werden konnten. Die Bundesregierung wurde daher gebeten, die Auswirkungen des Gesetzes zu beobachten.
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