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Bundeseinheitliche Personalmindest-Zielwerte für Pflegeheime festgelegt
Die Zielwerte für eine bundeseinheitliche, mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach § 113c Abs. 8 SGB XI sind im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Zur Bekanntmachung am 13. August bezieht der Paritätische Gesamtverband Stellung. Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammengeschlossenen Verbände hatten zuvor bereits im Stellungnahmeverfahren gemeinsam Änderungsbedarf eingefordert.
Im Vergleich zur Entwurfsfassung seien die Zielwerte nur in einem Bereich angepasst worden, heißt es in der Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbandes. Der Forderung der BAGFW, die Zielwerte für die Mindestpersonalausstattung am Status quo in den Ländern zu orientieren, sei in Teilen gefolgt worden, indem die Werte im Bereich des Qualifikationsniveau 3 auf 75 Prozent der Personalanhaltswerte nach § 113c Abs. 1 Nr. 2 SGB XI korrigiert wurden, statt der im Entwurf vorgesehenen 80 Prozent. Gleichwohl sei die Anpassung der Zielwerte auf 75 Prozent nicht für alle Qualifikationsniveaus erfolgt. Damit werde vor allem dem Mangel an Personal im Bereich der qualifizierten Assistenzpersonen (QN 3) berücksichtigt, auf den die BAGFW deutlich hingewiesen hatte. Weiterhin werde in diesem Zusammenhang auf die Substitutionsregelung nach § 113c Abs. 3 SGB XI verwiesen.
In begleitenden Informationen des BMG sei klargestellt, dass die Veröffentlichung der Zielwerte keine verbindliche Umsetzung nach sich zieht bzw. eine Unter- oder Überschreitung der Werte keinerlei Nachteile für Einrichtungen mit sich bringt. Es werde darauf verwiesen, dass die Regelungen aus den Landesrahmenverträge oder die im Rahmen der Vergütungsvereinbarung getroffenen Vereinbarungen einschlägig sind. Dabei werde betont, dass eine Erhöhung der Mindestpersonalschlüssel nur unter Berücksichtigung des Sicherstellungsauftrages vertretbar ist und entsprechend flexible Übergangslösungen geschaffen werden sollten.
Die aktuelle Veröffentlichung der Zielwerte ziehe auch keine Anpassung der Bundesrahmenempfehlungen bezüglich der Regelungen zur Mindestpersonalausstattung nach sich. Bezüglich der Bedenken aus den Ländern, durch die Veröffentlichung der Zielwerte könne eine Absenkung der Personalausstattung erfolgen, werde auf die zeitlich nicht begrenzten Bestandschutzregelungen nach § 113c Absatz 2 SGB XI und die Unverbindlichkeit der bekanntgegebenen Zielwerte als Richtschnur verwiesen.
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