Recht
BSG-Urteil zum Wagniszuschlag: Urteilsbegründung liegt jetzt vor
Nach rund 5 Monaten liegt nun endlich die umfassende Begründung des BSG-Urteils zum Thema Risikoausgleich und Gewinnzuschlag vor. Die Urteilsbegründung ist komplex und wird die Pflegesatzverhandlungen leider noch komplizierter machen.

Was das Urteil für die Pflegesatzverhandlungen bedeutet, erfahren Sie auf dem Altenheim Managertag am 18.2.2020 in Berlin. Foto: Susanne El-Nawab
Nach rund 5 Monaten liegt nun endlich die umfassende Begründung zur Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Thema Risikoausgleich und Gewinnzuschlag vor. Mit seiner Entscheidung vom 26. September 2019 (AZ: B 3 P 1/18 R) hatte das BSG viele Altenheimträger schon enttäuscht, bei Pflegesatzverhandlungen künftig 4 Prozent pauschal als Gewinnaufschlag durchsetzen zu können. Die Entscheidungsgründe erlauben einen tieferen Einblick in die Denk- und Sichtweise der Kasseler Richter. "Vorab sei gesagt, einfacher dürften Pflegesatzverhandlungen zu diesem Punkt in der Praxis damit sicherlich nicht werden", so Rechtsanwalt Kai Tybussek, Curacon Rechtsanwaltsgesellschaft, auf Nachfrage der Redaktion Altenheim. "Aber die Entscheidung nimmt auch zu einigen anderen Aspekte klar Stellung und dürfte die Verhandlungspraxis stark beeinflussen. Beitragsstabilität, Gewicht der Heimbeiratsanhörung, externer Vergleich und Plausibilität sind Stichworte, die es in sich haben und genau unter die Lupe genommen werden", so Tybussek. Auf dem Altenheim Managertag am 18. Februar 2020 in Berlin erfahren Sie, was das Urteil jetzt für die Praxis bedeutet und wie Pflegeeinrichtungen künftig in die Pflegesatzverhandlung gehen sollten.
"Die Ausgestaltung der Gewinnchancen bleibt aber auch nach diesem Urteil dem Beurteilungsspielraum der Schiedsstellen überantwortet. Insgesamt gilt: Die Urteilsgründe sind hochgradig streitbar", so Rechtsanwalt Markus Plantholz, Kanzlei Dornheim & Partner. Die Rechtsanwälte Plantholz und Tybussek erläutern die Urteilsbegründung ausführlich in der März-Ausgabe der Zeitschrift Altenheim.
Zum Hintergrund: Die SGB XI-Schiedsstelle in NRW hatte in mehreren Verfahren Trägern von Pflegeheimen pauschal 4 Prozent als Gewinnmarge zugesprochen, dieser Schiedsspruch wurde kostenträgerseitig beklagt. Das Landessozialgericht hatte die Schiedssprüche aufgehoben und geurteilt, dass die Schiedsstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden solle. Dagegen legte die Schiedsstelle ihrerseits Revision beim BSG ein. Das BSG wies die Revision als unbegründet zurück und entschied, dass Schiedsstellen keinen pauschalen 4-Prozent-Gewinnzuschlag für Pflegeeinrichtungen festsetzen dürfen.
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