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BSG stärkt Heimwahlrecht
Sozialhilfeträger dürfen pflegebedürftigen Menschen
nicht das günstigste Heim vorschreiben. Auch
Pflegebedürftige, die Sozialhilfe empfangen, dürfen die
Pflegeinrichtung auswählen. Der Sozialhilfeträger muss
ihren Wunsch nur dann nicht beachten, wenn damit
"unverhältnismäßige Mehrkosten" verbunden sind.

So hat das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag in
Kassel entschied. (AZ: B 8 SO 30/16 R) Im konkreten
Fall sollte der Landkreis Oberhavel in Brandenburg die
Heimpflegekosten für eine pflegebedürftige Frau
übernehmen, da Rente und Pflegeversicherung nicht
ausreichten. Der Landkreis meinte jedoch, dass die
Heimkosten unverhältnismäßig hoch seien. Die Behörde
verwies auf ein günstigeres Heim.
Das Bundessozialgericht urteilte indes, dass
unverhältnismäßige Mehrkosten nicht vorlägen. Das
Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten dürfe vom
Sozialhilfeträger nicht eingeschränkt werden.
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