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BSG: Einrichtungsträger erhält nach Tod einer Pflegebedürftigen den Erstattungsanspruch gegen örtlichen Sozialhilfeträger auch bei Weigerung des Ehegatten sein Vermögen einzusetzen

Mit Urteil vom 6.12.2018 hat das BSG entschieden, dass ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege gemäß § 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 SGB XII nach dem Tod einer verheirateten Pflegebedürftigen nach § 19 Abs. 6 SGB XII auf den leistenden Einrichtungsträger auch dann übergeht, wenn der Ehegatte der Verstorbenen sich weigert, ggf. bestehendes Vermögen für die stationäre Pflege seiner Frau zu verwenden.

Daria Madejska
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Hintergrund der Entscheidung war folgender Fall: Die pflegebedürftige Frau G war in einer stationären Einrichtung ca. ein Jahr gepflegt worden. Frau G erhielt in diesem Zeitraum Pflegeleistungen aus der sozialen Pflegeversicherung und verfügte über kein weiteres Einkommen oder Vermögen. Ihr Ehemann, Herr G, hingegen war Eigentümer einer Wohnung im Ausland, deren Wert ca. 30.000 € betrug. Im Rahmen des Antragsverfahrens der Frau G auf Leistungen der Sozialhilfe zu vollstationären Unterbringung teilte er dem örtlichen Sozialhilfeträger mehrmals mit, dass diese Wohnung ausschließlich von ihm genutzt werde und geschütztes Vermögen sei. Der örtliche Sozialhilfeträger war in seinem Bescheid hingegen der Ansicht, dass die Wohnung des Herrn G verwertbares Vermögen sei und er dieses für die Pflege seiner Ehefrau einzusetzen habe. Nachdem Frau G verstorben war, legte der Einrichtungsträger der stationären Einrichtung Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und zeigte an, dass er als Rechtsnachfolger gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII in das Verfahren eintrete und den Anspruch der verstorbenen Frau G auf Leistungen der Hilfe zur Pflege für sich geltend mache.

Im Revisionsverfahren vor dem BSG war zwischen dem Einrichtungsträger und den örtlichen Sozialhilfeträger weiterhin streitig, ob es für einen Anspruch der Frau G auf Hilfe zur Pflege gemäß § 19 Abs. 5 S. 1 SGB XII ausreichend gewesen ist, dass diese tatsächlich bedürftig war, jedoch ihr Ehemann sich weigerte, mögliches Vermögen zugunsten der Pflege seiner Ehefrau einzusetzen. Der BSG hat in dieser Entscheidung geurteilt, dass in einer solchen Konstellation der Anspruch der Frau G auf Hilfe zur Pflege bestand, weil diese nicht Miteigentümerin der Wohnung war und damit auch nicht verpflichtet werden konnte, dass gegebenenfalls bestehende Vermögen für ihre Pfleger einzusetzen. Dass der Ehemann von Frau G das ggf. bestehende Vermögen nicht verwerten wollte, sei gerade ein begründeter Fall gemäß § 19 Abs. 5 S. 1 SGB XII. Da der Einrichtungsträger gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII in die Rechtsstellung der verstorbenen Frau G eingetreten ist, konnte der örtliche Sozialhilfeträger die Prüfung, ob beim Ehemann verwertbares und einzusetzendes Vermögen vorlag und dieser zu dessen Einsatz bereit gewesen wäre, nicht auf den Einrichtungsträger überwälzen. Dies ist weiterhin originäre Aufgabe des örtlichen Sozialhilfeträgers, der gegebenenfalls beim sich weigernden Ehegatten Unterhaltsregress fordern kann.