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BSG äußert sich erneut zur Angemessenheit von Pflegesätzen und zum Unternehmerlohn

Das BSG hat am 16.5.2013 bekräftigt, dass wirtschaftl. angemessene Pflegesätze in einem zweistufigen Verfahren festzustellen sind.

- Kai Tybussek, Rechtsanwalt, Geschäftsführender Partner

Das BSG hat am 16.5.2013 bekräftigt, dass wirtschaftl. angemessene Pflegesätze in einem zweistufigen Verfahren festzustellen sind.

„Die von einer stationären Pflegeeinrichtung beanspruchte Vergütung ist leistungsgerecht, wenn die von dem Heimträger zugrunde gelegten voraussichtlichen Gestehungskosten nachvollziehbar sind (Plausibilitätskontrolle) und sie im Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen (externer Vergleich) den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht.“ Dabei ist die Berücksichtigung von Tarif- oder entsprechenden Entgelten i. d. R. als plausibel anzuerkennen.

Die Begründung: Entgegenwirken der Tarifflucht, Vermeidung von Lohndumping und Outsourcing. Unangemessene Lohnsteigerungen werden als „äußerst selten vorkommend“ bezeichnet. Gemeint sein könnte, dass der Übergang von bisherigen Niedriglöhnen zu wesentlich höheren Tariflöhnen zum Schutz von Bewohnern nicht in einem Schritt vollzogen werden kann.