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BMG will Pflegerettungsschirm bis Juni verlängern
Der bestehende Pflegeschutzschirm nach § 150 SGB XI soll laut Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 23.02.2022 bis zum 30.06.2022 verlängert werden. Der Bundesrat muss der Rechtsverordnung noch zustimmen. Die Länderkammer tagt wieder am 11. März.

In dem Verordnungsentwurf heißt es wörtlich: “Damit die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen, die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und die Angebote zur Unterstützung im Alltag weiterhin die Möglichkeit haben, auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen auf die seit Monaten bewährten Maßnahmen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung zurückgreifen zu können, werden diese Maßnahmen auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 152 SGB XI um drei Monate bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert.” Zum Inkrafttreten muss die Verordnung noch genehmigt werden.
Wie die Zeitung Frankfurter Allgemeine berichtet, hält die Private Krankenversicherung (PKV) die geplante Verlängerung des Pflegerettungsschirms für unnötig und für verfassungswidrig. Es sei nicht zu rechtfertigen, dass die sogenannte soziale Pflegeversicherung der gesetzlichen Krankenkassen ihre Zusatzaufwendungen aus Steuermitteln ersetzt bekomme, die private Pflegepflichtversicherung aber auf Beiträge zurückgreifen müsse, so der PKV-Verband zum Verordnungsentwurf des Gesundheitsministeriums über eine dritte Verlängerung des Pflegeschutzschirms.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat in ihrer Stellungnahme die Verlängerung grundsätzlich begrüßt und gleichzeitig Vorschläge unterbreitet, wie man die Verankerung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in diesem Kontext „eindeutig“ umsetzen kann. Da die einrichtungsbezogene Impfpflicht keine unmittelbare, sondern nur eine mittelbare Folge des Auftretens des Coronavirus sei, seien „Versorgungslücken in Folge der Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in § 150 Absatz 1 SGB XI nicht rechtssicher umfasst“, argumentiert die BAGFW in der Stellungnahme. Entsprechend könne es zu unterschiedlichen Interpretationen kommen, ob diese Konstellationen auch vom Pflegeschutzschirm gemäß § 150 Absatz 2 bzw. Absatz 5 SGB XI gedeckt sind. „Wir bitten zu prüfen, ob und wie diese Lücke entweder durch gesetzliche Regelungen oder untergesetzlich geregelt werden kann“, so die BAGFW. Sie schlägt folgende Änderungen am § 150 SGB XI vor:
- § 150 Absatz 1 ist wie folgt zu ergänzen: “Im Fall einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung in Folge des neuartigen Coronavirus SARS-Cov2 oder der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20a IfSG ist der Träger einer Einrichtung nach § 72 verpflichtet, diese umgehend den Pflegekassen anzuzeigen.“
- In § 150 Absatz 2 ist als neuer Satz 2 zu ergänzen: „Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.“
- § 150 Absatz 5 ist wie folgt zu ergänzen: „Die Pflegekassen können nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV 2 oder der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20a IfSG im häuslichen Bereich verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge (§ 36) nach vorheriger Antragstellung gewähren, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichend sind; dabei haben sie vorrangig Leistungserbringer zu berücksichtigen, die von Pflegefachkräften geleitet wurden.“ (dk)
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