Corona

BMG erweitert Corona-Testverordnung

Das Bundesgesundheitsministerin hat die Corona-Testverordnung vom 30. November aktualisiert: In Zukunft dürfen auch Zahnärzte und Apotheken Corona-Schnelltests im Auftrag der Gesundheitsämter durchführen.

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Foto: AdobeStock/microgen Die neue Corona-Testverordnung erweitert den Kreis der Testberechtigten.

Durch das verstärkte Infektionsgeschehen sollen insbesondere Personengruppen in bestimmten Einrichtungen umfassender und einfacher präventiv getestet werden, auch wenn diese asymptomatisch sind. Pflegeeinrichtungen können auch weiterhin eigenständig Tests beschaffen. Die bestehende Regelung wird bis Ende 2021 verlängert, schreibt die Ärzte-Zeitung.

Im Zuge der Verordnung wurde auch die Anzahl der Tests für ambulante Pflegedienste, insbesondere solche der ambulanten Intensivpflege auf 20 Tests pro Betreuten und Monat erhöht. Auch Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe können künftig getestet werden.

Der Kreis der beauftragungsfähigen Personen und Einrichtungen werde konkretisiert, um die für die Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderliche Rechtssicherheit schaffen, teilte das Gesundheitsministerium auf Anfrage mit.

„Schnelltests helfen, Menschen mit erhöhtem Infektionsrisiko zu schützen“, sagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) den Zeitungen. Nun könnten im Auftrag der Gesundheitsämter „auch Zahnarztpraxen und Apotheken in Schulen, Kitas oder Pflegeheimen testen“. Die neue Testverordnung gilt bis zum 31. März 2021.

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