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BGH: Bayerisches Landespflegegeld muss Pflegebedürftigen verbleiben

Pflegebedürftige Menschen in Bayern müssen ihr erhaltenes Landespflegegeld oder das daraus angesparte Vermögen nicht für die Bezahlung ihrer Betreuer verwenden. Diese stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 27. Oktober 2021 veröffentlichten Beschluss (AZ: XII ZB 307/21) klar.

Denn nach dem gesetzlichen Zweck soll das bayerische Landespflegegeld den Betroffenen frei zur Verfügung stehen und soll nicht den notwendigen Pflegebedarf und die anfallende Betreuervergütung abdecken, so der BGH.

Im konkreten Fall hatte eine unter Betreuung stehende pflegebedürftige und mittellose Frau 7368 Euro angespart. 2000 Euro davon gingen auf das erhaltene bayerische Landespflegegeld zurück. Nach dem Gesetz muss die Ersparnis bis auf ein Schonvermögen von 5.000 Euro für die Betreuervergütung verwendet werden. Dies verlangte auch die bayerische Staatskasse.

Doch der BGH sah darin eine nicht hinzunehmende Härte. Denn das bayerische Landespflegegeld solle nach dem Gesetzeszweck nicht den notwendigen Pflegebedarf gewährleisten, sondern dem Empfänger frei zur Verfügung stehen. So hätten Betroffene die Möglichkeit, damit kostspielige Wünsche wie Reisen zu finanzieren oder helfenden Angehörigen eine materielle Anerkennung zukommen zu lassen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn das Landespflegegeld und das daraus angesparte Vermögen für die Betreuervergütung verwendet werden müsse, entschied das Gericht.

Neben dem regulären Pflegegeld von der Pflegekasse gewähren die Bundesländer unter bestimmten Voraussetzungen auch ein zusätzliches Landespflegegeld. Dies wird – je nach Bundesland – teilweise nur blinden und gehörlosen Menschen gewährt. In Bremen und Rheinland-Pfalz steht die Leistung auch schwerbehinderten Menschen zu. In Bayern muss mindestens ein Pflegegrad von 2 und ein Wohnort im Freistaat bestehen, um bis zu 1000 Euro zu erhalten.