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Bei vorzeitigem Pflegeheimwechsel gilt taggenaue Abrechnung
Gesetzlich versicherte Pflegeheimbewohner müssen ihren
Pflegeheimaufenthalt nur taggenau und nicht monatsweise
bezahlen. Wechseln sie nach einer Kündigung vorzeitig
in ein anderes Pflegeheim, kann der Heimbetreiber nur
für den bis dahin tatsächlichen Aufenthalt eine
Vergütung verlangen.

Das urteilte am Donnerstag (4.10.2018) der
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (AZ: III ZR 292/17). Anderslautende
Heimvertragsklauseln sind danach nichtig. Damit bekam
ein an Multipler Sklerose erkrankter Mann aus dem Raum
Heilbronn weitgehend recht. Der Mann, der Leistungen
der sozialen Pflegeversicherung erhielt, war von
Dezember 2013 bis 14. Februar 2015 in einem Pflegeheim
untergebracht. Der Heim- und Betreuungsvertrag konnte
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats vor
Ablauf desselben Monats gekündigt werden.
Als der Mann einen Pflegeplatz in einem auf
MS-Patienten spezialisierten Heim erhielt, kündigte er
Ende Januar 2015 seinen bestehenden Heimplatz zum 28.
Februar 2015. Da in dem neuen Pflegeheim kurzfristig
ein Platz schon zum 14. Februar 2015 frei wurde, zog
der Pflegebedürftige bereits zu diesem Termin vorzeitig
um.
Zu diesem Zeitpunkt hatte er aber schon an den
bisherigen Heimbetreiber – nach Abzug der
Pflegekassenleistungen für die erste Februarhälfte, die
volle Heimvergütung für den Monat Februar 2015 gezahlt.
Der MS-Kranke meinte, dass nach dem Gesetz ein
Heimbetreiber nur die taggenaue Vergütung für den
tatsächlichen Heimaufenthalt verlangen könne und
verlangte daher 1.493 Euro zurück.
Der BGH urteilte, dass Heimbetreiber nach dem Gesetz
nur Anspruch auf eine taggenaue Heimvergütung haben,
bis der Bewohner aus dem Heim endgültig entlassen wird
oder verstirbt. Die entsprechende gesetzliche
Sonderregelung gelte für alle Bewohner, die Leistungen
aus der sozialen Pflegeversicherung erhalten. Sieht ein
Heimvertrag eine anderslautende Vergütung bis zum Ende
der Kündigungsfrist vor, sei diese nichtig.
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