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Behandlungspflege in Demenz-WGs: Krankenkasse muss zahlen

Bewohner von Senioren- und Demenzwohngruppen haben gegenüber Krankenkassen Anspruch auch auf Leistungen der einfachsten medizinischen Behandlungspflege, so ein aktuelles Urteil des LSG München.

Daria Madejska
- Daria Madejska, Management Consulting, Ebner Stolz

Hintergrund des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20.8.2019 war die Verweigerung einer bayerischen Krankenkasse die Leistungen zur häuslichen Krankenpflege, wie Blutzuckermessungen, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Medikamentengabe etc. zu übernehmen, obwohl diese ärztlich verordnet waren. Die Krankenkasse verweigerte diese Leistungen mit der Begründung, dass diese einfachen Arbeitsvorgänge von den WG-Betreuern vorzunehmen sind, da hierfür weder eine medizinische noch pflegerische Fachkunde notwendig sei.

Nachdem bereits das SG Landshut in drei Musterverfahren zugunsten der Versicherten entschieden hatte, hat nunmehr auch das LSG München den Klagen der Versicherten stattgegeben. Dabei geht das LSG München davon aus, dass solange keine anderen vertraglichen Vereinbarungen, z.B. im Rahmen des Betreuungsvertrages, abgeschlossen worden sind, die Krankenkassen auch die Leistungen für einfachste medizinische Behandlungspflege, die auch Personen ohne Fachkunde durchführen können, übernehmen müssen.

Da das LSG München in allen drei Fällen die Revision zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob dieses für die Bewohner von Senioren- und Demenzwohngruppen günstige Urteil vom Bundessozialgericht standhalten wird. Gleichwohl sollten Betreiber von Senioren- und Demenzwohngruppen bereits jetzt vertragliche Vereinbarungen, die einfachste medizinische Behandlungsleistungen anbieten, vermeiden, wenn sie beabsichtigen, dass diese Leistungen durch die Krankenkassen übernommen werden sollen.