Recht

Bayern: Landespflegegeld ist nicht vererbbar

Das bayerische Landespflegegeld ist wegen des höchstpersönlichen Charakters nicht vererblich – auch nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge. Das stellte das bayerische Landessozialgericht klar und untersützt damit die Auffassung des bayerisches Landesamts für Pflege. Trotzdem kommt es bei der Frage der Vererbbarkeit des Landespflegegeldes immer wieder zu Verwirrungen. Grund dafür ist ein Urteil des Sozialgerichtes München aus dem vergangenen Jahr. Das Problem: Dieses Urteil ist nie rechtskräftig geworden.

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Foto: Sebastian Duda /AdobeStock Das bayerische Landessozialgericht hat klargestellt, dass das Landespflegegeld nicht vererbbar ist.

In dem Urteil wurdde ie sogenannte Sonderrechtsnachfolge beim Landespflegegeld anerkannt. Nahe Angehörige wie zum Beispiel Ehegatten oder Kinder, die mit dem Pflegebedürftigen in einem Haushalt gelebt haben oder von ihm wirtschaftlich unterhalten wurden, können als sogenannte Sonderrechtsnachfolger das Landespflegegeld erben. Diese Information ist in Zeitungsartikeln und online zu finden und Auslöser für Klagen von Angehörigen, die ihren vermeintlichen Anspruch auf Landespflegegeld einklagen.

Doch das oft zitierte Urteil ist nie rechtskräftig geworden, stellt nun das Landesamt für Pflege (LfP) klar. Vor dem Landessozialgericht wurde über die Sonderrechtsnachfolge ebenfalls verhandelt. Das Gericht wies die Klägerin während der Verhandlung eindeutig darauf hin, dass die gängige Praxis des LfP, das Landespflegegeld im Todesfall eines Anspruchsberechtigten nicht an die Angehörigen auszubezahlen, rechtens sei. Daraufhin nahm die Klägerin ihre Klage zurück – deshalb erging kein rechtskräftiges Urteil.