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Barbetragsverwaltung: Keine Aufgabe des Betreuers?

Barbetragsverwaltung: Keine Aufgabe des Betreuers?

- Hedwig Seiffert, Fachanwältin für Sozialrecht

Der BGH hatte sich in einer Entscheidung vom 02.12.2010 – III ZR 19/10 damit zu befassen, ob die Barbetragsverwaltung durch eine stationäre Einrichtung gesondert entgeltlich vereinbart werden darf. Der BGH vertrat hierbei die Auffassung, dass die Barbetragsverwaltung als solche nicht originäre Tätigkeit des Betreuers sei. Nach § 1901 Abs. 1 BGB würden nur Tätigkeiten umfasst, die erforderlich seien, die Angelegenheit des Betreuten rechtlichzu besorgen. Davon seien solche Tätigkeiten nicht umfasst, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpften, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein. Der Betreuer habe solche tatsächlichen Hilfen in erster Linie zu organisieren, nicht jedoch selbst zu leisten. Angelegenheiten würden insbesondere dann nicht zum Aufgabenbereich eines Betreuers gehören, wenn deren Vergütung durch andere Kostenträger – etwa die Sozialhilfe – geregelt seien. Ob nun die hier betroffene Einrichtung der Eingliederungshilfe tatsächlich aufgrund von Rahmenvertrag hierzu etwa im Rahmen der sozialen Betreuung verpflichtet war, ließ der BGH offen und verwies an die Vorinstanz zurück.

Wieder stellt sich die Frage nach dem Leistungsumfang der Verpflichtungen der (Pflege)einrichtung. In der Praxis stellte bisher die Entgeltlichkeit der Barbetragsverwaltung gerade gegenüber Betreuern vielfach kein Problem dar. Im Hinblick auf den mit der Barbetragsverwaltung bestehenden Aufwand und den damit verbundenen Sorgfaltspflichten erscheint eine gesonderte Vergütung auch gerechtfertigt. 

Wie sehen Sie die Barbetragsverwaltung? Wie sollte diese Aufgabe Ihrer Auffassung nach gelöst werden?