Recht
BAG: Kirchliche Arbeitgeber dürfen AVR-Standards unterschreiten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat letzte Woche in
einem Urteil bestätigt, dass kirchliche Arbeitgeber die
Standards kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
unterschreiten können. Das staatliche Recht würde
solche Abweichungen zulassen.

Mögliche Folgen und Strafen richten sich allein nach
dem kirchlichen Recht. "Die verletzten
kirchengesetzlichen Regelungen binden den kirchlichen
Arbeitgeber nur im kirchlichen Rechtskreis. Er muss bei
einer Nichtbeachtung kirchenrechtliche Konsequenzen
befürchten und mit einer Zustimmungsverweigerung der
Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung rechnen." so
nachzulesen in einer BAG-Pressemeldung vom 24.05.2018.
Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft der
Mitarbeitervertretungen in den Diakonischen Werken
Niedersachsens
Im Vorfeld hatte eine Diakonie-Mitarbeiterin aus
Niedersachsen geklagt, da sie ihren Arbeitsvertrag in
Teilen für sittenwidrig hielt.
Gibt es eine beiderseitige Tarifbindung, wie z. B. beim
Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen, so wäre eine
Überprüfung durch Arbeitsgerichte möglich. Der
diakonische Arbeitgeberverband Niedersachsen ermöglicht
ihren Mitgliedseinrichtungen aber auch – wie im
konkreten Fall – die Anwendung der AVR der Diakonie
Deutschland.
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