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Auskunftsanspruch Anerkennung verantwortliche Pflegefachkraft

Auskunftsanspruch Anerkennung verantwortliche Pflegefachkraft

- Nicola Dissel-Schneider, Rechtsanwältin: Erbrecht, Steuerrecht

Viele Einrichtungsträger kennen das Problem bei der Neubesetzung der verantwortlichen Pflegefachkraft. Pflegeheime dürfen nur unter der ständigen Verantwortung einer verantwortlichen Pflegefachkraft betrieben werden. Diese muss gemäß § 71 Abs. 3 SGB XI einen entsprechend anerkannten Berufsabschluss sowie die erforderliche praktische Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahren nebst der geforderten Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 460 Stunden absolviert haben.
Gerade bei Bewerbern, die zuletzt nicht als Pflegedienstleitung in einer anderen Einrichtung tätig waren, besteht oft eine gewisse Unsicherheit, ob der Bewerber auch tatsächlich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und somit von den Pflegekassen anerkannt wird. In der Vergangenheit blieb da oftmals nur der Sprung ins kalte Wasser:

Der Bewerber wurde eingestellt, die Anerkennung beantragt und dann wurde abgewartet, ob die Pflegekassen diesem als verantwortliche Pflegefachkraft auch zustimmen.

Die Erfahrung zeigt aber, dass nicht nur in Einzelfällen diese Anerkennung aus verschiedenen Gründen versagt wurde. Diese Situation hat sich grundsätzlich auch noch verschärft, da der Pflegemarkt seit dem 01. Mai 2011 auch für osteuropäische Pflegekräfte geöffnet wurde. Dennoch fehlt bislang eine verbindliche Regelung, welche im Ausland erworbenen Berufsabschlüsse in Deutschland anzuerkennen sind, um auch die Zulassung als verantwortliche Pflegefachkraft zu erhalten. Das vorgesehene Gesetz zur Anerkennung von ausländischen Qualifikationen hat der Gesetzgeber noch nicht endgültig beschlossen.
Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.05.2011 B 3 P 5/10 R allerdings einen neuen Lösungsweg für Betreiber und Bewerber eröffnet. Bewerber haben gegenüber den Pflegekassen zwar keinen Anspruch auf eine generelle Anerkennung in Form einer grundsätzlichen Zulassung zur verantwortlichen Pflegefachkraft ähnlich der Approbation eines Arztes. Die Landesverbände der Pflegekassen sind aber verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, ob sie aktuell die Voraussetzungen für die Tätigkeit als verantwortliche Pflegefachkraft als erfüllt sehen. Diese Auskunft ist auch schriftlich zu erteilen, da nach Auffassung des Bundessozialgerichtes eine mündliche Auskunft nutzlos ist.

Die Besonderheit der Entscheidung liegt aber darin, dass das Bundessozialgericht diesen Auskunftsanspruch auch auf den Einrichtungsträger ausgeweitet hat. Somit kann dieser zukünftig im Vorfeld einer Einstellung eine verbindliche Auskunft einfordern, um Planungssicherheit zu erhalten.
Offen sind allerdings noch die Fragen, wie schnell die Landesverbände zu reagieren haben und ob diese Entscheidung auch Auswirkungen hinsichtlich der Anerkennung als Fachkraft oder als Einrichtungsleitung haben wird.

Wie sehen Sie die Möglichkeiten in der Praxis?

Hat das Bundessozialgericht auch aus Ihrer Sicht eine Chance für die Zukunft eröffnet? Diskutieren Sie mit!