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Aushängen von nicht genehmigten Dienstplänen
Betriebsräte bestimmen bei der Dienstplangestaltung nach § 87 BetrVG mit. Sie bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates. Fehlt diese, so darf der Arbeitgeber die Mitarbeiter nicht einsetzen.

Der Arbeitgeber darf jedoch nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 7.12.2012, Az.: 6 TaBV 880/12, ungenehmigte –also vorläufige Dienstpläne – aushängen. Bei diesem Aushang handelt es sich nämlich nicht um eine Weisung i.S.v. § 106 Satz 1 GewO, sondern um eine bloße Information, damit sich die Beschäftigten auf die voraussichtliche Lage ihrer Arbeitszeit einrichten können.
Wie ist es in Ihrer Einrichtung üblich? Haben Sie Einigungsstellen über die Dienstplangestaltung? Oder ist das bei Ihnen gar kein Problem, weil der Betriebsrat sowieso bereits den Dienstplan schreibt?
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