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Arbeitnehmerfreizügigkeit zum 01.05.2011
Arbeitnehmerfreizügigkeit zum 01.05.2011

Innerhalb der europäischen Union genießen alle Arbeitnehmer Freizügigkeit. Nach Art. 45 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union; früher Art. 39 EU-Vertrag)
umfasst die Freizügigkeit die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
Zum 1. Mai 2004 erweiterte sich die europäische Union um die Länder des früheren Ostblocks. Polen, die tschechische Republik, Slowenien, die slowakische Republik, Ungarn, sowie die drei baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen traten der EU bei. Die Bundesrepublik Deutschland garantierte den Arbeitnehmern dieser Länder jedoch nicht die Freizügigkeit, sondern nahm das Recht wahr, für die maximale Dauer von sieben Jahren die Arbeitnehmerfreizügigkeit einzuschränken. Zum 1. Mai 2011 läuft diese Ãbergangsfrist aus.
Für Arbeitnehmer aus den vorgenannten Ländern bedeutet dies, dass fortan keine EU-Arbeitserlaubnis mehr für eine Beschäftigung in Deutschland benötigt wird. Für die Arbeitnehmer gehen in Hinblick auf Deutschland die Arbeitnehmer-Grenzen nun tatsächlich auf.
Wird mit Hilfe osteuropäischer Arbeitskräfte nun der dringende Personalbedarf in deutschen Pflegeeinrichtungen befriedigt und so eines der dringendsten Probleme in der Pflege gelöst?
Oder entsteht durch den Wegfall der Verpflichtung einer EU-Arbeitserlaubnis eine zunehmende unkontrollierbare (illegale) Billigkonkurrenz in den Haushalten selbst?
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