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Arbeitgeber müssen nicht auf Ansprüche nach dem Betriebsrentengesetz hinweisen
Endlich ist sie vorbei, die Plage der Versicherungsvertreter, die viele Arbeitgeber in der Pflege verunsichert hat.

. Die Versicherungsmakler haben immer wieder versucht, Inhabern von Pflegeeinrichtungen zur Akquise zu benutzen, in dem sie behaupteten, es gäbe eine rechtliche Verpflichtung den Arbeitnehmer daraufhin zu weisen, dass er einen Anspruch auf Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1 Satz 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hat. Dem hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil des BAG vom 21.1.2014, Az.: 3 AZR 807/11) nur einen Riegel vorgeschoben. Eine Aufklärungspflicht folgt weder aus § 1a BetrAVG noch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, so das Gericht. Es musste den Fall eines gekündigten Arbeitgebers entscheiden, der einen Schadensersatzanspruch in Höhe von rund 14.000 € gegen seine ehemaligen Arbeitgeber geltend machte, weil sein Arbeitgeber nicht auf Anspruch auf Entgeltumwandlung hingewiesen hat.
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