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Arbeitgeber müssen Flugkosten eines Bewerbers nicht erstatten

Arbeitgeber müssen Flugkosten eines Bewerbers nicht erstatten

- Romy Bierther, Rechtsanwältin

Bewerber haben gegen einen Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten für die Anreise zum Vorstellungsgespräch. Dies trifft jedoch nicht ohne Weiteres auch auf Flugkosten zu. Denn es ist nicht üblich und es besteht auch kein Bedürfnis, unabhängig von der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle Flugkosten als erstattungsfähig anzusehen. Dabei kommt es auch nicht auf die Art der ausgeschriebenen Stelle an.

Was war passiert?

Es war eine Stelle als Teamleiter IT- und Kommunikationstechnik ausgeschrieben.  Das Bewerbungsgespräch fand am 14.12.2011 um 14 Uhr in Düsseldorf stattfand. Der Bewerber reiste aus Hamburg per Flugzeug an. Nachdem sich der Arbeitgeber gegen ihn entschieden hatte, machte er Flugkosten von 470 Euro geltend.

Diese muss nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf (ArbG Düsseldorf 15.5.2012, 2 Ca 2404/12) der Arbeitgeber jedoch nicht zahlen. Der Arbeitgeber muss einem Bewerber gem. § 670 BGB zwar alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Hierzu gehören jedoch nur die erforderlichen Aufwendungen des Bewerbers.

Die 470 Euro wären nur zu zahlen, wenn der Arbeitgeber dies zugesagt hätte oder aber der Bewerber nach der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle hätte davon ausgehen können, dass eine Anreise mit dem Flugzeug üblich sei.  In diesem Fall gab es aber weder eine Zusage, noch war die Anreise mit dem Flugzeug erforderlich. Die Stelle, um die der Bewerber sich beworben hatte, war nicht so bedeutend, dass eine regelmäßige Benutzung von Flugzeugen als üblich anzusehen ist. Denn er hätte – ohne zu einer unzumutbaren Zeit aufstehen zu müssen – am Tag des Vorstellungsgesprächs mit dem Zug anreisen können.