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Anträge zur Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen ab sofort möglich

Hersteller von digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) können ab sofort über ein digitales Antragsportal die Aufnahme ihrer Anwendung in das DiPA-Verzeichnis beantragen. Zeitgleich startet auch das Beratungsverfahren im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Foto: Susanne El-Nawab Digitale Pflegeanwendungen - Programme, die z.B. über Apps, Tablets oder den Computer genutzt werden können, sollen unter anderem dazu dienen, pflegebedürftige Personen in ihrer Selbstständigkeit zu unterstützen.

Zeitgleich startet auch das Beratungsverfahren im BfArM. Hersteller von DiPA können hier Fragen zu den speziellen Produkten und den erforderlichen Nachweisen sowie zum Verfahren stellen. Das Verzeichnis für DiPA wird mit den ersten aufgenommenen Pflegeanwendungen voraussichtlich im April 2023 online gehen.

Mit Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes (DVPMG) im Juni 2021 wurde ein weiterer Impuls für die Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung gesetzt. Pflegebedürftige Personen, die im eigenen Haushalt leben, haben nun Anspruch auf die Versorgung mit DiPA zulasten der gesetzlichen Pflegeversicherung bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Euro im Monat. DiPA dienen dazu, Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der Pflegebedürftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken. Auch die Kommunikation mit pflegenden Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden und Pflegefachkräften kann durch die Nutzung von DiPA verbessert werden.

Für die Aufnahme von Anwendungen in das DiPA-Verzeichnis nach § 78a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nun das neue Online-Antragsverfahren bereitgestellt. In dem Antragsverfahren prüft das BfArM neben der Erfüllung der Anforderungen an Sicherheit und Funktionstauglichkeit, Datenschutz und Datensicherheit, Interoperabilität und Qualität, ob die DiPA einen pflegerischen Nutzen aufweist. Dieser pflegerische Nutzen muss vom Hersteller anhand einer quantitativ vergleichenden Studie nachgewiesen werden. Nach positiver Bewertung des Antrags wird die DiPA in das Verzeichnis aufgenommen. Eine vorläufige Aufnahme zur Erprobung wie bei den digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) ist bei den DiPA nicht vorgesehen.