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Ärztliche Versorgung in Pflegeeinrichtungen

Ärztliche Versorgung in Pflegeeinrichtungen

- Hedwig Seiffert, Fachanwältin für Sozialrecht

Wie stellt sich die Situation für die Pflegeeinrichtungen tatsächlich dar?

Die Anforderungen an Pflegeeinrichtungen wachsen geradezu inflationär an. Das im Rechtsblog bereits erörterte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.01.2011 – 4 K 3702/10 stellt nur den letzten negativen Höhepunkt für die Pflegeeinrichtungen dar. Hierin wird die Auffassung vertreten, dass zur Regelverpflichtung der Pflegeeinrichtungen nicht nur die Organisation der Arztkontakte gehört, sondern auch die Durchführung. Dem steht gegenüber, dass zumindestens die gerichtlich bestellten Betreuer die Auffassung vertreten, für die Begleitung der Arztbesuche nicht zuständig zu sein. Ihre Aufgabe reiche auch noch nicht einmal soweit, entsprechende Fahrdienste anzubieten oder zu organisieren. Ihre Aufgabe sei vielmehr darauf beschränkt, wenn der Aufgabenkreis Gesundheitssorge überhaupt besteht, bei Arzt- und Aufklärungsgesprächen anwesend zu sein, aber auch nur dann, wenn der Betroffene in Bezug auf die konkrete ärztliche Maßnahme nicht mehr einwilligungsfähig sei. 

Gerade die Organisation und Durchführung von Arztbesuchen kann ggf. durch enge Kooperation mit Ärzten überwunden werden. Hierzu stehen den Pflegeeinrichtungen verschiedene Modelle zur Verfügung. Neben den faktischen Kooperationsvereinbarungen sind die Einrichtungen z. B. auch in der Lage, Verträgen zur integrierten Versorgung gem. § 140 b SGB V als Vertragspartner (überwiegend unentgeltlich) beizutreten oder aber gem. § 119 b SGB V selbst einen Heimarzt zu beschäftigen. 

Wie sind hier Ihre Erfahrungen? Empfinden Sie die Frage der Arztbegleitung auch als ein schwerwiegendes Defizit insbesondere auf der Vergütungsseite? Wie sind Ihre Erfahrungen insbesondere mit der Kooperation mit Ärzten? Bedarf es hier einer stärkeren Einbindung der Ärzte durch den Gesetzgeber oder reichen die bestehenden Regelungen zur Kooperation aus?