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Achtung: Transporte von Patientenwohnung zur Rehabilitationseinrichtung bedürfen einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Gutgemeinter Service kann einen manchmal teurer zu stehen kommen als ursprünglich gedacht. Diese Erfahrung musste eine ambulante Rehabilitationseinrichtung machen, die sich auf Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen mit Krankenkassenverbänden verpflichtet hatte, Patientenfahrten von deren Wohnung in die Rehabilitationseinrichtung und zurück sicherzustellen.

Diese Fahrdienste vergüteten die Krankenkassen zwar mit einem täglichen Vergütungssatz von 75 €. Die Stadt, in der die Rehabilitationseinrichtung ansässig ist, war jedoch der Auffassung, dass die Einrichtung für diese Fahrdienste einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bedurfte und verhängte daher mehrere Bußgelder gegen den Geschäftsführer der Rehabilitationseinrichtung, die Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren wurden.
Nunmehr entschied in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 08. Mai 2019, dass die Auffassung der Stadt korrekt gewesen ist und die ambulante Rehabilitationseinrichtung die Fahrdienste nur mit einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung hätte erbringen dürfen.
Der Personentransport ist grundsätzlich eine entgeltliche Beförderung
Nach Ansicht des BVerwG unterliegt die von der ambulanten Rehabilitationseinrichtung durchgeführte Beförderung der Genehmigungspflicht nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 PBefG, weil sie unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 PBefG fällt und keine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PBefG vorliege. Nach dieser Ausnahmevorschrift wäre das PBefG dann nicht anwendbar, wenn das von den Krankenkassen gezahlte Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht überstiegen hätte. Da jedoch der tägliche Vergütungssatz von 75 € die konkreten Fahrtkosten der Beförderungen deutlich überstieg, habe nach Ansicht des BVerwG eine entgeltliche und geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen vorgelegen, die einer Genehmigung bedarf.
Freistellung nur in besonderen Fällen möglich
Von dieser Genehmigungspflicht war die ambulante Rehabilitationseinrichtung ebenfalls nicht gemäß der Freistellungs-Verordnung (FrStllgV) entbunden. Nach dieser sind u.a. Beförderungen von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen von den Vorschriften des PBefG befreit, es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist, § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e FrStllgV.
Das BVerwG verneinte eine Freistellung der Patientenfahrten bei der betroffenen Rehabilitationseinrichtung jedoch aus zwei Gründen. Zum einen sei eine ambulante Rehabilitationseinrichtung weder ein Krankenhaus noch eine Heilanstalt im Sinne dieser Verordnung. Zum anderen beziehe sich die Freistellungsmöglichkeit nur auf die Beförderung von bzw. zu den im § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e FrStllgV aufgeführten stationären Einrichtungen, jedoch nicht auf Personentransporte zwischen der Patientenwohnung und der behandelnden Einrichtung.
Fazit
Aufgrund dieser Entscheidung des BVerwG sollten Rehabilitationseinrichtungen, die die beschriebenen Zubringerfahrdienste für ihre Patienten anbieten, überprüfen, ob sie im Besitz einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung sind und ggf. eine entsprechende Genehmigung beantragen, um ein müßiges Bußgeldverfahren zu vermeiden. Das gleiche gilt jedoch auch für Altenpflegeheimbetreiber, die ggf. Zubringerfahrdienste für ihre Tagespflegeplätze anbieten.
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