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Achtung bei KN95-Masken ohne EU-Zertifizierung

Chinesische KN95-Masken ohne EU-Zertifizierung dürfen in Deutschland nicht verkauft werden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 19.2.2021 (Az. 3 L 11/21), dass Atemschutzmasken nach dem chinesischen KN95-Standard ohne eine europäische CE-Zertifizierung oder eine sogenannte Corona-Pandemie-Atemschutzmasken (CPA)-Zertifizierung in Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Daria Madejska
Foto: Privat Daria Madejska ist Rechtsanwältin und Senior Associate bei Ebner Stolz, Köln.

Hintergrund dieser Entscheidung war eine Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Marktüberwachungsbehörde gegenüber einem schweizerischen Unternehmen, das chinesische KN95-Masken ohne entsprechende Zertifizierungen in Deutschland verkauft hatte. Die Bezirksregierung ordnete gegenüber dem Unternehmen an, dass die in ihrem Bezirk befindlichen Masken nicht weiter auf dem Markt bereitgestellt werden durften und zurückgenommen werden sollten. Zudem legte sie dem Unternehmen auf, über dessen Lieferketten und den Verbleib der zurückgenommenen Atemschutzmasken Bericht zu erstatten.

Das VG Düsseldorf sah diese Anordnung zum größten Teil als rechtmäßig an, da gerade während der Corona-Pandemie Endnutzer von Atemschutzmasken darauf vertrauen, dass die Qualität von Atemschutzmasken entsprechend nach den europäischen Normen überprüft und das CE-Kennzeichen oder CPA-Kennzeichen damit rechtmäßig auf die Atemschutzmasken angebracht wurde.

Die Entscheidung des VG Düsseldorf ist insbesondere für die zahlreichen zivilrechtlichen Verfahren wegen der Lieferung von mangelhaften FFP2-Masken wichtig. Gerade zu Beginn der Corona-Pandemie sind viele Importeure fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die EU Kommission das europäische Medizinprodukterecht bzw. die Verordnung zur persönlichen Schutzausrüstung außer Kraft gesetzt hatte. Das VG Düsseldorf bestätigt mit seiner Entscheidung, dass dies nicht der Fall gewesen ist und ein Inverkehrbringen von Atemschutzmasken, die nicht nach deutschem bzw. europäischem Recht zertifiziert worden sind, unzulässig gewesen ist. Unter Umständen haben Importeure durch den Verkauf von nicht CE-zertifizierten bzw. CPA-zertifizierten Masken gegen ein Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB verstoßen.

Es wird angenommen, dass in den anhängigen zivilrechtlichen Verfahren die Gerichte sich auf die Entscheidung des VG Düsseldorf stützen werden. Das Unternehmen kann gegen den Beschluss des VG Düsseldorf noch Beschwerde beim OVG NRW einlegen.