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Abwesenheitsregelung für Kurzzeitpflege
Abwesenheitsregelung für Kurzzeitpflege

Das Problem ist nicht neu – aber bisher überwiegend noch nicht gelöst: § 87 a Abs. 1 S. 5 SGB XI sieht Bundeseinheitliche Mindestvorgaben für die Berechnung des Entgelts bei Abwesenheit sowie zur Dauer der Platzfreihaltung eines Pflegebedürftigen vor. Die Rahmenverträge bezogen auf die vollstationären Plätze sind inzwischen überwiegend angepasst worden. Dies trifft jedenfalls überwiegend – nicht auf die Kurzzeitpflege zu. Zwar haben einzelne Bundesländer, wie zum Beispiel Hessen oder auch Baden-Württtemberg und Nordrhein-Westfalen) zwischenzeitlich eine Regelung, die dem gesetzlichen Auftrag § 87 a SGB XI entspricht. In vielen Bundesländern fehlt aber eine vertragliche Regelung (wie zum Beispiel in Niedersachsen oder Berlin) oder aber die rahmenvertraglichen Regelungen sind seit Mitte der Neunzigerjahre nicht mehr angepasst worden (z.B. Sachsen).
Es stellt sich allerdings die Frage, ob die in § 87 a Abs. 1 S. 5 SGB XI vorgesehene Freihalte-Regelung überhaupt den Interessen der Vertragspartner über ein Kurzzeitpflegeplatz entspricht. In der Regel ist eine Tag genaue Abrechnung gewünscht; gerade die Einrichtungsträger haben an einer Freihaltung insbesondere von eingestreuten Kurzzeitpflegegästen wenig Interesse. Hier sind aber dennoch die landesspezifischen Besonderheiten zu beachten. Sofern wie zum Beispiel in Sachsen und Brandenburg das Abwesenheitsentgelt Teil der Pflegesatzvergütung ist, so ist der Pflegeplatz zumindest für die einkalkulierten Tage auch freizuhalten. Im Übrigen bleibt weiterhin die Tag genaue Abrechnung ohne Abwesenheitsregelung.
Diese Vielfalt kann im Einzelfall auch mal zu Irritationen führen: Gerade bei mustervertraglichen Regelungen zur Abwesenheit kann es vorkommen, dass diese nicht mit der tatsächlichen Praxis übereinstimmen. Diese Diskrepanz gilt es im Auge zu behalten. Der Auftrag zur Klarstellung geht daher an die Verbände zur Neugestaltung der Rahmenverträge oder auch an die Politik zur Anpassung der gesetzlichen Vorgaben.
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