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Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei Erbringung unentgeltlicher Pflegeleistungen an Geschäftsführer
Wenn man als Geschäftsführer eine gGmbH leitet, die ebenfalls auf dem Gebiet der Altenpflege tätig ist, liegt es nahe bei eigener Pflegebedürftigkeit sich von bekannten und bewährten Pflegefachkräften seiner eigenen gGmbH pflegen zu lassen. Grundsätzlich stehen diesem Vorgehen auch keine Bedenken entgegen, solange für die Pflegeleistungen ein entsprechendes Entgelt entrichtet wird. Geschieht dies nicht, kann dies unangenehme Resultate für die gGmbH und den Geschäftsführer zur Folge haben.

Über einen Fall, in dem ein Geschäftsführer unentgeltlich Pflegeleistungen seiner gGmbH erhielt, hatte das FG Düsseldorf (Urteil vom 12.4.2019, Az.: 6 K 3664/16) zu entscheiden. Dabei bestätigte es die bereits geäußerte Auffassung des Finanzamtes, dass unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen eine Mittelfehlverwendung im Sinne des Gemeinnützigkeitsrecht darstellten. Zudem waren diese als eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Geschäftsführer zu qualifizieren, die als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer hätte unterworfen werden müssen. Im Ergebnis führten die Gewährung der unentgeltlichen Pflegeleistungen wie auch weitere Umstände dazu, dass der gGmbH die Gemeinnützigkeit aberkannt wurde und in der Folge alle hierauf basierenden Vorteile.
Hinweis: Das Urteil des FG Düsseldorf sollte gemeinnützig betriebenen Einrichtungen jedoch nicht nur auf die Fallstricke bei der Gewährung von unentgeltlichen Pflegeleistungen aufmerksam machen. Vielmehr sollten Geschäftsführer allgemein bei Änderungen des Unternehmensbereichs prüfen lassen, ob diese mit dem Zweckbetrieb der Abgabenordnung noch in Einklang stehen und die Gemeinützigkeit nicht gefährden.
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