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GKV-Reform: Ist die Arbeit bei privaten Trägern weniger wert?

Die Änderungsanträge 46 und 47 zum GKV-BStabG sollen tarifgebundenen Einrichtungen in häuslicher Krankenpflege, außerklinischer Intensivpflege, Haushaltshilfe und Reha eine anteilige Refinanzierung von Tariflöhnen ermöglichen. Der bpa und die Ruhrgebietskonferenz Pflege kritisieren die Beschränkung auf tarifgebundene Träger als Wettbewerbsverzerrung und warnen vor Versorgungsrisiken.

Bernd Meurer, bpa
bpa-Präsident Bernd Meurer Foto: Arne Pöhnert

Mit den Änderungsanträgen 46 und 47 der Fraktionen von CDU/CSU und SPD reagiert der Gesetzgeber auf Kritik am Kabinettentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Für tarifgebundene Einrichtungen oder Unternehmen dürfen Vergütungssteigerungen oberhalb der durchschnittlichen Veränderungsrate in Höhe von 50 Prozent der Differenz zwischen den tarifvertraglich vereinbarten Vergütungssteigerungen und der durchschnittlichen Veränderungsrate nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden und sind damit von den Krankenkassen refinanzierbar. Die Regelung betrifft sowohl die medizinische Rehabilitation und Vorsorge (§§ 111, 111c SGB V) als auch Haushaltshilfe, häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege (§§ 132, 132a, 132l SGB V).

Die Ausnahme gilt laut BMG-Übersicht ausdrücklich befristet auf zwei Jahre nach Inkrafttreten. Der GKV-Spitzenverband soll dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2028 einen Bericht über die Auswirkungen auf Vergütungshöhe, Personalkostenentwicklung, wirtschaftliche Situation tarifgebundener Einrichtungen und Versorgungssicherstellung vorlegen. Entsprechende kirchliche Arbeitsrechtsregelungen werden gleichgestellt. Die Freigabe der Änderungsanträge durch die Fraktionen stand zum Stand der BMG-Synopse noch aus.

bpa: „Ist die Arbeit weniger wert?“

Der Präsident des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste (bpa), Bernd Meurer, wirft der Bundesregierung eine einseitige Belastung privater Träger vor. Er stellt die rhetorische Frage, ob die Arbeit der Pflegekräfte bei privaten Trägern weniger wert sei, und lehnt eine einseitige Lastenverteilung des Spardrucks in der Kranken- und Pflegeversicherung ab.

Zwar begrüßt der bpa, dass Bewegung in die zuvor starre Deckelung der Lohnsteigerungen in häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege gekommen ist – damit diese gegenüber den Krankenhäusern nicht ins Hintertreffen geraten. Die geplante Konstruktion sieht der Verband jedoch als Ursache neuer Wettbewerbsverzerrung: Eine Bevorzugung tarifgebundener Träger sorge nicht für attraktive Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche, sondern für Abwanderung und gefährde die Versorgung der Hälfte aller Pflegebedürftigen. Meurer fordert, dass alle Träger die abgesicherte Möglichkeit erhalten müssen, Gehaltssteigerungen in Höhe der Tarifentwicklung umzusetzen.

Westermann: Grundlegender Widerspruch bleibt bestehen

Christian Westermann, Geschäftsführer der Engel vonne Ruhr – Ambulante Pflege GmbH in Mülheim, Vorstandsvorsitzender der BAG spezialisierter Leistungserbringer Wunde und Sprecher der Ruhrgebietskonferenz Pflege, wertet die Änderungsanträge als teilweise Bestätigung seiner früheren Kritik am Referentenentwurf. Bereits vor Wochen habe er auf den Widerspruch hingewiesen, dass Pflegeeinrichtungen tarifgerecht zahlen müssen, die Mehrkosten aber zunehmend selbst tragen sollen. Dass nun wieder eine Refinanzierung oberhalb der Grundlohnrate vorgesehen sei, sei ein Schritt in die richtige Richtung.

Die vorgesehene Lösung bleibe jedoch hinter dem eigentlichen Problem zurück: Die Refinanzierung erfolge nur teilweise (50 Prozent der Differenz), sei zeitlich auf zwei Jahre befristet und nach dem derzeitigen Wortlaut in erster Linie auf tarifgebundene Einrichtungen zugeschnitten.

Streitpunkt Tarifanwendung versus Tarifbindung

Kern der Kritik Westermanns ist die Ungleichbehandlung tarifanwendender Pflegedienste. Viele ambulante Anbieter zahlten tarifliche oder tariforientierte Vergütungen, ohne Mitglied eines Arbeitgeberverbandes zu sein. Sie erfüllten dieselbe gesetzliche Verpflichtung, trügen dieselben Personalkosten und leisteten denselben Beitrag zur Fachkräftesicherung. Für die wirtschaftliche Realität eines Pflegedienstes sei nicht entscheidend, ob ein Tarifvertrag formal binde, sondern welche Löhne am Monatsende gezahlt würden.

Ambulante Pflegeeinrichtungen verfügten kaum über finanzielle Reserven, so Westermann. Da Personalkosten den größten Ausgabenblock ausmachten, müssten die Betriebe die Differenz bei unvollständiger Refinanzierung selbst tragen – mit Folgen wie weniger Investitionsspielraum, höherem wirtschaftlichem Druck und langfristigen Versorgungsrisiken.

Besonders betroffen seien spezialisierte Leistungserbringer, etwa in der Wundversorgung oder der außerklinischen Intensivpflege. Deren Erlöse entstünden fast ausschließlich aus pflegerischen Leistungen; alternative Kompensationsmöglichkeiten für steigende Personalkosten gebe es praktisch nicht.

Westermann formuliert vier Punkte für die konsequente Fortsetzung des eingeschlagenen Wegs:

  • vollständige Refinanzierung tarifbedingter Personalkosten
  • Gleichstellung tarifgebundener und tarifanwendender Einrichtungen
  • keine zeitliche Befristung der Refinanzierung
  • eine dauerhaft widerspruchsfreie Verbindung von Tariftreue und Vergütung

Einordnung in den Reformkontext

Die Änderungsanträge 46 und 47 sind Teil eines umfangreichen Änderungspakets zum GKV-BStabG. Parallel wird laut BMG-Synopse mit Änderungsantrag 48 die Kommission für die Personalbemessung im Krankenhaus abgeschafft und die Pflegepersonalbemessungsverordnung aufgehoben; stattdessen sollen Krankenhäuser über eine Generalnorm verpflichtet werden, für eine bedarfsgerechte Personalausstattung zu sorgen. Die Pflegepersonaluntergrenzen bleiben bestehen, ihre Sanktionierung soll verschärft werden.

Nach der aktuellen BMG-Übersicht vom 5. Juli 2026 stand die Freigabe der Änderungsanträge 46 und 47 durch die Fraktionen zum Zeitpunkt der Synopse noch aus – politisch also noch offen, welche Endfassung ins parlamentarische Verfahren geht. (ck)