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Befristete Aussetzung der Tarifpflicht im PNOG – wie berechtigt sind die Bedenken der Branche?
Die im Entwurf des PNOG vorgesehene befristete Aussetzung der Tarifpflicht und ihrer Refinanzierung soll zur Stabilisierung der Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung beitragen. Hierin wird eine Gefährdung tariflicher Bezahlung und damit der Fachkräftesicherung gesehen. Wie berechtigt sind die Bedenken?
Von Peter Sausen
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) wurde am 4.6.2026 offiziell bekannt und am 5.6.2026 veröffentlicht. Heftige Kritik von allen Seiten folgte auf dem Fuße, wobei auch einige Ansätze als richtig anerkannt werden. Dabei besteht kein Zweifel daran, dass die soziale Pflegeversicherung (SPV) dringend und grundlegend reformiert und ihre Finanzierung stabilisiert werden muss. Die bestehenden und ab 2028 in zweistelliger Milliardenhöhe erwarteten Defizite sprechen eine deutliche und bedrohliche Sprache.
Tarifpflicht soll befristet ausgesetzt werden
Nach dem Entwurf des PNOG sollen vom 2.1.2027 bis 31.12.2029 wesentliche Vorgaben zur tariflichen bzw. tariforientierten Entlohnung ausgesetzt werden. Tarifliche Entlohnung wäre in dieser Zeit weder Zulassungsvoraussetzung noch maßgeblicher Wirtschaftlichkeitsbezugspunkt für Personalaufwendungen. Zugleich sollen Vergütungssteigerungen durch die sogenannte Grundlohn-Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V gedeckelt werden.
Die geltende Refinanzierungslogik im Überblick
Die aktuelle und seit dem 1.9.2022 bestehende Schutzlogik der §§ 72, 82c SGB XI baut auf einem Doppelsystem auf. § 72 SGB XI macht tarifliche bzw. tariforientierte Entlohnung zur Zulassungsvoraussetzung für den Abschluss eines Versorgungsvertrags. § 82c SGB XI schützt diese Entlohnung anschließend in den Vergütungsverhandlungen vor dem Einwand der Unwirtschaftlichkeit. Diese Systematik hat den Beschäftigten in der Pflege zusammen mit den Vorgaben zum „Pflegemindestlohn“ zu beachtlichen Lohnsteigerungen verholfen, die die Träger quasi risikolos refinanziert erhalten. Die erwarteten finanziellen Folgen für die SPV und die Pflegebedürftigen blieben nicht aus.
Die zentrale Kritik an der befristeten Aussetzung der aktuellen Refinanzierungslogik von „Tariflöhnen“ lautet, dass (tarifgebundene) Pflegeeinrichtungen arbeitsrechtlich weiter in die Pflicht genommen werden, ihnen aber zugleich sozialrechtlich die sichere Refinanzierung entzogen wird. Zudem wird die Gefahr einer Lohnabsenkung in den Raum gestellt.
Risiken realistisch einordnen
Die aktuelle Debatte ist teilweise dramatisierend, wenn sie suggeriert, bestehende Tariflöhne würden kurzfristig abgesenkt oder tarifgebundene Pflegeeinrichtungen könnten ihre Gehaltsniveaus nicht mehr halten. Dafür gibt es im Entwurf gerade eine Sicherung gegen Absenkung zum Stichtag 1. Januar 2027. Andererseits sind die Sorgen und Bedenken nicht aus der Luft gegriffen, wenn sie sich auf die künftige Refinanzierung tariflicher Dynamik beziehen. Der Entwurf verschiebt das System von einer tarifbezogenen Wirtschaftlichkeitsvermutung hin zu einer stärker makroökonomischen Ausgabenbremse. Das wird in Normaljahren verkraftbar sein, aber bei überdurchschnittlichen Tarifabschlüssen oder strukturellen Kostensteigerungen tatsächlich schwierig werden. Hier wird mit dem Anspruch auf eine auskömmliche Vergütung bei wirtschaftlicher Betriebsführung nach § 84 Abs. 2 SGB XI bzw. § 89 Abs. 1 SGB XI argumentiert werden müssen.
Was Träger jetzt realistisch erwarten können
Fakt ist: Die große Lohnnachholphase in der Pflege ist ausweislich der letzten Steigerungen weitgehend gelaufen. Die Tarifabschlüsse 2025/2026 zeigen eine Normalisierung. Wenn künftige Lohnsteigerungen in den Jahren 2027 bis 2029 bei etwa 2,5 % bis 4,5 % jährlich liegen und die Grundlohnrate ähnlich oder höher ausfällt, kommt der Deckel des § 71 SGB V nicht zum Tragen. Bei höheren Tarifabschlüssen oder strukturellen Kostensteigerungen wird der Weg zur Refinanzierung über § 84 Abs. 2 SGB XI bzw. § 89 Abs. 1 SGB XI führen.
Die Pflegeversicherung muss finanziell stabilisiert werden. Aber nicht ohne transparente Refinanzierungsentscheidungen.
Peter Sausen ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Inhaber der Kölner Kanzlei SAUSEN & Partner; Dozent und Fachautor für Arbeitsrecht; Lehrbeauftragter der Fachhochschule der Wirtschaft (FHDW) für Arbeitsrecht und Personalführung. Mail: Sausen@Sausen.de
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