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Verband: TI-Urteil zu Ärzten nicht auf Pflege übertragbar

Ein aktuell diskutiertes Urteil zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur sei nicht auf Pflegeeinrichtungen übertragbar, da es ausschließlich die Ärzteschaft betrifft und auf einer veralteten Rechtslage basiert. Darauf weist der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) hin und betont, dass für Pflegeeinrichtungen eigene gesetzliche Grundlagen zur Kostenerstattung gelten.

Digitalisierung
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Klage einer Ärztin zur TI-Kostenerstattung ab und verwies auf die damalige Rechtslage – nach Einschätzung des Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V. ist das Urteil jedoch nicht auf die Pflege übertragbar. Foto: iconimage/AdobeStock

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte in einem Fall (Az.: L 5 KA 2730/24) die Klage einer niedergelassenen Ärztin gegen ihre Kassenärztliche Vereinigung abgewiesen. Die Ärztin hatte argumentiert, die TI-Pauschale decke ihre tatsächlichen Kosten nicht vollständig. Das Gericht stellte fest, dass die damalige Rechtslage keinen Anspruch auf volle Kostenerstattung vorsah.

Laut Mitteilung des bad bewertet dieses Urteil jedoch einen Sachverhalt nach der Gesetzeslage vom 21. Dezember 2015 und stützt sich auf inzwischen überholte Normen (§§ 291, 291a SGB V a.F.), die heute nicht mehr gelten.

Neue Rechtslage seit 2020

Syndikusrechtsanwalt Wolfgang Voßkamp, Digitalisierungsbeauftragter des bad, betont: „Seit 2020 gilt § 378 SGB V, der den ‚Ausgleich der Kosten‘ vorsieht und damit eine deutlich stärker an den tatsächlichen Kosten orientierte Grundlage schafft als die früheren Zuschlagsregelungen.“

Eigenständige Finanzierungsstruktur in der Pflege

Für die Pflege gelte zudem eine eigenständige Finanzierungsstruktur, so Voßkamp weiter. Die TI-Finanzierung erfolge nach § 106b SGB XI in Verbindung mit § 378 SGB V und der Anlage 32 des Bundesmantelvertrags der Ärzte. Anders als im ärztlichen Bereich würden die Kosten der TI in der Pflege nicht teilweise auf anderem Weg erstattet. Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) der Ärzteschaft werde auch über Positionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes gegenfinanziert. „So etwas gibt es in der Pflege nicht“, erklärte Voßkamp.

Forderung nach gesetzlicher Garantie

Der bad-Digitalisierungsbeauftragte warnt: „Pauschalen vereinfachen zwar die Verwaltung, können aber eine sachgerechte Refinanzierung verpflichtend entstehender TI-Kosten nicht ersetzen – zumal die TI erhebliche Effizienzgewinne auch auf Seiten der Krankenkassen ermöglicht.“ Ein Urteil auf Basis einer aufgehobenen Norm dürfe daher keinesfalls herangezogen werden, um die Finanzierung der Digitalisierung in der Pflege einzuschränken. „Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass die Pauschalen angemessen sein müsse.n“

Nach Auffassung Voßkamps sei es unumgänglich, die vollständige und dauerhafte Refinanzierung der Digitalisierungskosten in der Pflege gesetzlich zu garantieren und nicht an ärztliche Mantelverträge zu knüpfen. „Ansonsten gefährden wir die verlässliche und praxistaugliche Umsetzung der Digitalisierung und die dringend nötige Entlastung der Pflegekräfte von zeitraubenden bürokratischen Aufgaben“, so Voßkamp.