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BAG schränkt Konzernprivileg bei Arbeitnehmerüberlassung ein
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem wegweisenden Urteil die Regeln für konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung verschärft.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Möglichkeiten zur erlaubnisfreien Arbeitnehmerüberlassung innerhalb von Konzernen deutlich eingeschränkt. Darüber hatten die Caritas-Dienstgeber informiert.
Nach dem jetzt veröffentlichten Urteil gilt das sogenannte Konzernprivileg nicht mehr, wenn ein Arbeitnehmer entweder zum Zweck der Überlassung eingestellt oder später zu diesem Zweck beschäftigt wird. Bisher wurde die Regelung in der Praxis häufig weniger streng ausgelegt.
Im konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter geklagt, der über zehn Jahre bei einer Konzerntochter angestellt war, aber durchgehend bei einer anderen Konzerngesellschaft arbeitete. Er machte geltend, dass aufgrund dieser verdeckten Arbeitnehmerüberlassung ein direktes Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzunternehmen entstanden sei. Die genauen Umstände, unter denen der Kläger seine Arbeitsleistung erbrachte, sind zwischen den Parteien allerdings umstritten.
Das Landesarbeitsgericht wies die Klage zunächst ab. Es argumentierte, das Konzernprivileg greife, solange der Mitarbeiter nicht ausdrücklich zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wurde. Diese Auslegung hat das BAG nun korrigiert: Zwar spreche der Wortlaut des Gesetzes von „eingestellt und beschäftigt“, doch sei dies nicht kumulativ zu verstehen. Vielmehr reiche es aus, wenn entweder die Einstellung oder die spätere Beschäftigung der Überlassung diene.
Die Entscheidung dürfte weitreichende Folgen für die Personalpraxis in Konzernen haben. „Bei zukünftigen konzerninternen Arbeitnehmerüberlassungen sollten Mitarbeitende daher nicht gleich zu Beginn der Beschäftigung oder für längere Dauer in einem anderen Konzernunternehmen eingesetzt werden, sondern erst einmal beim (eigenen) Vertragsarbeitgeber“, bewertet Christian Schulz von den Caritas Dienstgebern das Urteil.
Das Urteil betrifft nicht nur klassische Wirtschaftskonzerne, sondern auch kirchliche und caritative Einrichtungen. Entscheidend ist allein, dass mindestens zwei rechtlich selbständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind.
Der konkrete Fall geht nun zurück ans Landesarbeitsgericht. Dieses muss nun prüfen, ob tatsächlich eine Arbeitnehmerüberlassung vorlag oder der Kläger im Rahmen eines Werkvertrags tätig war.
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