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Was sollte man bei Heimbewohnern mit MRGN-Infektionen beachten?

Zum Schutz von Bewohnern und Personal muss jede
Pflegeeinrichtung Hygienestandards einhalten, um eine
Ansteckung mit multiresistenten Erregern zu vermeiden.
Doch die Rechte der betroffenen Bewohner setzen den
Maßnahmen Grenzen.

- Foto: Werner Krüper

Aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag ergeben sich für
jede Pflegeeinrichtung Obhutspflichten zum Schutz
körperlicher Unversehrtheit der ihr anvertrauten
Heimbewohner (ständige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs). "Der Heimträger muss dabei nach
dem individuellen Stand der Bewohner Pflegeleistungen
erbringen, die nach dem allgemein anerkannten Stand
pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse ausgeführt
werden. Gleiches ergibt sich auch aus den Vorgaben der
Landesheimgesetze", so Alexandra Zimmermann,
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizin- und
Strafrecht. "Insbesondere hat der Heimträger dafür zu
sorgen, dass ein ausreichender Schutz vor Infektionen
gewährleistet und sichergestellt wird und dass von den
Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich
einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten
werden. Gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind
Pflegeeinrichtungen verpflichtet, innerbetriebliche
Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Form von
Hygieneplänen schriftlich festzulegen mit dem Ziel,
Infektionsrisiken für Bewohner und Personal in den
betreffenden Einrichtungen zu minimieren", so
Zimmermann.

Was Sie bei der Erstellung eines solchen Hygieneplans
berücksichtigen, wie der rechtliche Rahmen ist und
welche Hygienerichtlinien gelten, lesen Sie in der
November-Ausgabe der Zeitschrift Altenheim.