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Tarifpflicht: Frist bis Ende April verlängert
Die Mitteilungsfrist für tarifähnliche Entlohnung in der Pflege soll bis zum 30. April 2022 verlängert werden. Das hat jetzt ein Sprecher der Bundesgeschäftsstelle des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste (bpa), sowie eine Sprecherin des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) bestätigt. Die ursprüngliche Frist bis zum 28. Februar 2022 hatte das BMG zuvor bereits auf den 31. März 2022 geschoben.

“Im Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen die Angaben nach § 72 Absatz 3d Satz 1 oder Satz 2 SGB XI spätestens bis zum 28. Februar 2022 mitzuteilen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat den GKV-Spitzenverband aufgrund des umfangreichen Vorbereitungsaufwands für die Pflegeeinrichtungen darum gebeten, dass die Landesverbände der Pflegekassen diese Meldungen auch bis zum 30. April 2022 ermöglichen”, so eine Sprecherin des BMG auf Nachfrage der Redaktion.
Pflegeunternehmen haben somit mehr Zeit, um ihre Meldung an die DatenClearingStelle zu tätigen. Das BMG reagiere damit auf die Kritik an der vermeintlich zu kurzen Umsetzungsfrist und viele offenen Fragen. Der Termin für die gesetzliche Umsetzungsfrist bleibt jedoch der 01. September 2022.
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