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Pflegereform passiert Kabinett – mit weiteren Kürzungen

Das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) hat das Kabinett passiert – jedoch nicht, ohne weitere Streichungen zu erfahren. Unter anderem wurde das Entlastungsbudget für pflegende Angehörige herausgenommen.

Foto: AdobeStock/Ocskay Bence Das neue Gesetz sollte unter anderem pflegende Angehörige entlasten.

“Das lange angekündigte Gesetz zur Pflegestärkung hat endlich das Kabinett passiert. Aber seinen Namen ‚Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege‘ verdient es nach zahlreichen Waschgängen in den Ressortrunden nicht mehr“, kritisiert Eva M. Welskop-Deffaa, Präsidentin des Deutschen Caritasverbandes und weist vor allem auf die Streichung des Entalstungsbudgets hin. Bereits in der kleinen Pflegereform, die die Große Koalition am Ende der vergangenen Legislaturperiode auf den Weg gebracht hatte, waren die pflegenden Angehörigen leer ausgegangen, erklärt Welskop-Deffaa in einer aktuellen Pressemitteilung.

Auch die Erhöhung des Pflegegeldes um 5 Prozent sei zwar ein Schritt in die richtige Richtung, aber bleibe deutlich hinter den Versprechen des Koalitionsvertrages zurück, so die Caritas-Präsidentin.

Die Regelungen im Überblick

  • Um die häusliche Pflege zu stärken, wird das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht.
  • Aus diesem Grund werden auch die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent angehoben.
  • Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.
    Die Regelungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.
  • Zum 1. Januar 2024 werden die Zuschläge (nach § 43c SGB XI), die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, erhöht. Die Sätze werden von 5 Prozent auf 15 Prozent bei 0 – 12 Monaten Verweildauer, von 25 Prozent auf 30 Prozent bei 13 – 24 Monaten, von 45 Prozent auf 50 Prozent bei 25 – 36 Monaten und von 70 Prozent auf 75 Prozent bei mehr als 36 Monaten angehoben.
  • Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert. Für die langfristige Leistungsdynamisierung wird die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode Vorschläge erarbeiten.
  • Die komplex und intransparent gewordenen Regelungen zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit in § 18 SGB XI werden neu strukturiert und systematisiert, so dass verfahrens- und leistungsrechtliche Inhalte in voneinander getrennten Vorschriften übersichtlicher und adressatengerechter aufbereitet sind.

Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende/Personalbemessung

  • In der stationären Pflege wird die Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens durch die Vorgabe weiterer Ausbaustufen beschleunigt. Dabei ist die Situation auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt zu berücksichtigen.
  • Um das Potential der Digitalisierung zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung zu nutzen und die Umsetzung in die Praxis zu unterstützen, wird ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet.
  • Das Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen mit einem Volumen von insgesamt etwa 300 Mio. Euro wird um weitere Fördertatbestände ausgeweitet und bis zum Ende des Jahrzehnts verlängert.

Stabilisierung der Finanzen

Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche der sozialen Pflegeversicherung und der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsanpassungen wird der allgemeine Beitragssatz zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Diese Maßnahme ist mit Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Mrd. Euro/Jahr verbunden. Die Bundesregierung soll ermächtigt werden, den Beitragssatz künftig durch Rechtsverordnung festzusetzen, sofern auf kurzfristigen Finanzierungsbedarf reagiert werden muss.

Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022

Ebenfalls zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von vier Prozent. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 Prozent. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern gilt nach der Erziehungszeit daher wieder der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent. Die genannten Abschläge gelten, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind. In der Kindererziehungsphase werden Eltern mit mehreren Kindern daher spürbar entlastet. Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7 Prozent.