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Pflichtmitgliedschaft in Pflegekammer ist rechtmäßig
Die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen ist rechtmäßig.
Das hat das Verwaltungsgericht Hannover am 7. November
entschieden. Zwei Mitglieder hatten zuvor gegen eine
verpflichtende Mitgliedschaft geklagt, da sie ihre
Grundrechte verletzt sahen.

Die Errichtung der Pflegekammer verfolge nach
Auffassung des Gerichts einen legitimen Zweck und sei
auch sonst verhältnismäßig. "Die beiden Urteile
bestätigen eindeutig die Verfassungsmäßigkeit des
Kammergesetzes für Heilberufe in der Pflege
(PflegeKG)", sagte Kammerpräsidentin Sandra Mehmecke
nach der Urteilsverkündung.
In den beiden Verfahren ging es um die Rechtmäßigkeit
der Kammermitgliedschaft. Die Geschäftsführerin eines
Seniorenpflegeheims sowie eine in einem Krankenhaus
tätige Fallmanagerin, beide Gesundheits- und
Krankenpflegerinnen, hatten gegen ihre
Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen
geklagt. Die Fallmanagerin war zudem der Auffassung,
eine reine Verwaltungstätigkeit zu leisten und nicht
den Beruf einer Gesundheits- und Krankenpflegerin
auszuüben. "Die Urteile sind aus pflegepolitischer
Sicht äußerst positiv zu bewerten", sagt die
Präsidentin. Pflege sei mehr als die reine
Grundversorgung am Bett des Pflegebedürftigen.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG sieht eine gesetzliche
Mitgliedschaft in der Pflegekammer auch dann vor, wenn
bei der aktuell ausgeübten Tätigkeit Kenntnisse und
Fähigkeiten aus der Berufsausbildung in einem der drei
Pflegeberufe eingesetzt werden oder auch nur eingesetzt
werden können. Eine Berufsausübung im Sinne des
PflegeKG liegt also auch dann vor, wenn
Pflegefachpersonen zum Beispiel im Management, der
Lehre, der Verwaltung oder der Beratung Kenntnisse aus
der pflegerischen Ausbildung anwenden. Dieser
Gesetzesauslegung folgte auch das Verwaltungsgericht
Hannover. Die Klägerin könne in ihrer konkreten
Berufstätigkeit ihre besonderen Kenntnisse und
Fähigkeiten als Gesundheits- und Krankenpflegerin
sinnvoll einsetzen, um für die Patienten möglichst
effektive Anschlussmaßnahmen an den stationären
Krankenhausaufenthalt zu organisieren.
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