Personal
PeBeM: Was bedeutet die Bundesempfehlung und wie geht es im Verfahren weiter?
Nach langem Warten liegt die Bundesempfehlung zur Personalbemessung endlich vor. Michael Wipp erläutert im Interview, was die Empfehlung sagt und worauf sich Pflegeeinrichtungen einstellen sollten.

Interview: Susanne El-Nawab
Herr Wipp, die Bundesempfehlung liegt nun vor. Verzögert sich der weitere Ablauf zum Start des neuen Personalbemessungssystems nun insgesamt, oder können die Einrichtungen trotzdem schon loslegen?
Nein, es verzögert sich gar nichts. Es gab auch nie einen nachvollziehbaren Grund die Einführung zu verschieben. Wir kennen das alle: wird etwas verschoben, nutzt man diese Zeit doch nicht, sondern beginnt erst dann, wenn der verschobene Termin näher rückt. Außerdem ist die Umsetzung der neuen Personalbemessung nach § 113 c SGB XI ohnehin ein Prozess über viele Jahre und keine Einrichtung ist verpflichtet sich bereits jetzt auf neue vertragliche Vereinbarungen einzulassen. Die Einrichtungen sollten unbedingt „bereits jetzt“ beginnen, in dem sie in Bezug auf die Personalentwicklung prüfen, welche Qualifikationen und speziellen Kompetenzen bei den Mitarbeitern im Hinblick auf den Qualifikationenmix bestehen und daraus resultierend welche Nach- bzw. Qualifizierungsbedarfe bestehen.
In Bezug auf die Organisationsentwicklung gilt es zu prüfen, wie die bestehenden Pflegearbeitsstrukturen mit dem perspektivischen Qualifikationenmix in Einklang stehen und wie die konkrete Arbeitsablauforganisation heute vonstattengeht. Diese orientiert sich wesentlich an den gegenwärtigen ordnungsrechtlichen Besetzungsvorgaben und der 50-prozentigen Fachkraftquotenregelung, ist aber in der Umsetzung oftmals wenig kompetenzbasiert. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist inwieweit die Vorbehaltenen Tätigkeiten tatsächlich Einzug in die Abläufe von Früh-, Spät- und Nachtdiensten gefunden haben. Das bisherige Rollenverständnis der am Pflege- und Betreuungsprozess Beteiligten gilt es dringend auf den Prüfstand zeitgemäßer und vor allem kommender Anforderungen zu stellen. Das wird ein sehr anspruchsvoller Umsetzungsprozess und aus meiner Sicht der schwierigste Part mit den alltagspraktischen Auswirkungen an der neuen Personalbemessung.
Was die Bundesempfehlung im Detail bedeutet, und was dies wiederum für die Rahmenverträge nach § 75 SGB XI und das Ordnungsrecht bedeutet, erläutern Sie am 17. März auf der Altenheim Digital Konferenz „PeBeM umsetzen“. Vielleicht nur in zwei, drei Sätzen: Was sagt die Bundesempfehlung im Kern?
Die wesentlichen Aussagen in der „Gemeinsamen Empfehlung“ sind folgende:
- Es wird eine landesspezifische Personalmindestausstattung über die RV § 75 SGB XI empfohlen, an welcher sich eine angepasste Form der Fachkraftquote ausrichtet. Festgelegt sind welche Funktionen zu der Mindestausstattung zählen.
- Einrichtungen können bei ihrer gegenwärtigen vertraglichen Vereinbarung bleiben oder sich zu den neuen Regularien vertraglich vereinbaren.
- Der in § 113 c SGB XI beschriebene Bestandsschutz bezieht sich auf tatsächlich besetzte Stellen und nicht auf Personen.
- Pflegeradunabhängige Stellen wie zum Beispiel PDL, QMB etc. können vereinbart bzw. erhöht werden und auch um weitere Funktionen ergänzt werden. Diese Sonderfunktionen zählen zu der Mindestausstattung.
- Der Personalaufwuchs muss nicht in allen drei Qualifikationsgruppen gleichermaßen vereinbart werden.
- Die angepasste Form der Fachkraftquote erfolgt über die ordnungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes und orientiert sich gemäß der „Gemeinsamen Empfehlung“ an der Mindestausstattung.
- Die Rahmenvertragspartner nach § 75 Absatz 1 SGB XI legen im Rahmen der Sicherstellung eine angemessene personelle Ausstattung des Nachtdienstes fest.
- Bezüglich Fachkraft- und Hilfskraftpersonal sind Berufsabschlüsse bzw. Eckpunkte benannt.
Was denken Sie, wann damit zu rechnen ist, dass die Länder die Rahmenverträge entsprechend angepasst haben?
Während einige Bundesländer abwarten, was in der „Gemeinsamen Empfehlung“ steht, sind andere wiederum, wie zum Beispiel Bayern, sehr weit fortgeschritten in der konkreten Ausformulierung des Rahmenvertrags unter Bezugnahme auf § 113 c SGB XI. Auch im Bereich des Ordnungsrechtes gibt es Bundesland-spezifisch unterschiedlich stark ausgeprägte Aktivitäten. Gut wäre es, wenn sich alle Beteiligten, Bund wie Länder in diesem Zusammenhang an deren Vereinbarung im Rahmen der KAP erinnern würden: Der Bund und die Länder verpflichten sich, gemeinsam zu beraten, wie bundes- und landesrechtliche Vorgaben für die Personalbemessung zukünftig aufeinander abgestimmt und gegebenenfalls harmonisiert werden können. (BR-Drucksache 333/19; 18..7.2019, Seite 4 zu Konzertierte Aktion Pflege)
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