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Neues Heimrecht in Baden-Württemberg: Ministerium sieht keinen Nachbesserungsbedarf trotz Aufsichtslücke

Das Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz (TPQG) in Baden-Württemberg ermöglicht es Pflegeeinrichtungen, sich durch Verzicht auf den Versorgungsvertrag nach SGB XI jeglicher Qualitätsaufsicht zu entziehen. Das Sozialministerium bestätigt diese Konstellation auf Anfrage von Altenheim und care konkret, sieht aber aktuell keinen Handlungsbedarf. Rechtsanwalt Sascha Iffland hält den Verzicht auf einen eigenständigen Einrichtungsbegriff für „völlig unverständlich“.

Die Abgrenzung zwischen stationärer Pflegeeinrichtung und ambulantem Versorgungsangebot ist in der Praxis nicht immer eindeutig. Das Ministerium selbst räumt ein, dass die Pflegekassen künftig prüfen müssen, ob es sich bei einem Angebot "tatsächlich um ein ambulantes Angebot und nicht um eine Leistung handelt, die dem vollstationären Leistungsumfang weitgehend entspricht". Foto: Adobe Stock/frittipix

Das seit dem 28. Februar 2026 geltende TPQG knüpft seinen Anwendungsbereich vollständig an das Bestehen eines Versorgungsvertrags nach § 72 SGB XI. Einrichtungen ohne einen solchen Vertrag fallen weder unter die Zuständigkeit der Heimaufsicht noch werden dort Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst durchgeführt – das bestätigt das Sozialministerium Baden-Württemberg auf Anfrage von Altenheim und care konkret.

Ministerium: Bewusste Entscheidung zur Entbürokratisierung

Das Ministerium stellt klar, dass es sich bei dieser Regelung nicht um eine unbeabsichtigte Lücke handelt. Vielmehr sei die Anknüpfung an den Versorgungsvertrag eine bewusste Entscheidung gewesen, um die „bisherigen gesetzlichen Regelungen des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG) zu entbürokratisieren und zu flexibilisieren“, so das Ministerium in seiner Antwort. Die bisherige Prüfung, ob eine Einrichtung unter das Heimrecht fällt, habe sich für die Heimaufsichtsbehörden als „enorm prüfaufwendig“ dargestellt, da der „Grad der strukturellen Abhängigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner von Dritten“ maßgeblich gewesen sei. Man habe daher im Sinne einer „Harmonisierung des Ordnungsrechts mit dem Leistungsrecht“ auf einen eigenständigen Einrichtungsbegriff verzichtet.

Rechtsanwalt: „Sie sind tatsächlich komplett raus“

Rechtsanwalt Sascha Iffland, spezialisiert auf Heim- und Pflegeversicherungsrecht bei Iffland Wischnewski Rechtsanwälte, sieht die Lage deutlich kritischer. Im Interview mit care konkret (Ausgabe 11/2026, Seite 7) sagte er: „Wenn Sie in Baden-Württemberg auf den Versorgungsvertrag verzichten, haben Sie weder die Anforderungen nach dem SGB XI zu erfüllen, die der Medizinische Dienst prüft, noch die Anforderungen nach dem Landesheimgesetz, die von der Heimaufsicht geprüft werden. Sie sind tatsächlich komplett raus.“ Es gebe dann keinerlei Vorgaben zu Qualifikationen, Personalschlüsseln oder Qualitätsstandards. Iffland betonte, dass ein solcher Verzicht auf eine eigene Definition des Anwendungsbereichs in allen anderen Bundesländern unüblich sei.

Ministerium verweist auf Prüfpflicht der Pflegekassen

Das Sozialministerium verweist in seiner Antwort darauf, dass die Pflegekassen eine Kontrollfunktion übernehmen könnten: Bei der Gewährung des Wohngruppenzuschlags nach § 45f SGB XI müssten die Kassen prüfen, „ob es sich tatsächlich um ein ambulantes Angebot und nicht um eine Leistung handelt, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entspricht“. Es obliege damit künftig den Pflegekassen zu beurteilen, ob es sich um eine ambulant betreute Wohngemeinschaft oder „nicht doch um ein stationäres Versorgungsangebot“ handele. Außerdem würde bei ambulanten Angeboten, die einen Pflegedienst in Anspruch nehmen, dieser durch den Medizinischen Dienst geprüft.

Gefahr der Wettbewerbsverzerrung

Iffland wies im Interview auch auf die Folgen für zugelassene Einrichtungen hin. Gerade in Baden-Württemberg seien die Eigenanteile sehr hoch. „Womöglich ist es günstiger, wenn man in ein nicht zugelassenes Heim geht, Pflegegeld bezieht und den Rest aus eigener Tasche zahlt – und dann geringere Eigenanteile hat als in einer zugelassenen Einrichtung. Ob das der Zweck des Gesetzes war, möchte ich aber nicht unterstellen“, so der Rechtsanwalt.

Evaluation erst 2028 vorgesehen

Einen akuten Nachbesserungsbedarf sieht das Ministerium nicht. Man werde „die Entwicklung aufmerksam beobachten“, heißt es in der Antwort. Der Landtag habe eine Berichtspflicht der Landesregierung über die Auswirkungen des TPQG bis zum 30. Juni 2028 beschlossen. „Sollte es entgegen der Erwartungen der Landesregierung unter der Geltung des TPQG zu relevanten Fehlentwicklungen kommen, wird darauf selbstverständlich reagiert werden“, so das Ministerium.

Iffland hingegen mahnte im Interview politisches Handeln an. Trotz der Kritik an dieser konkreten Lücke bewertete er das TPQG insgesamt aber als „wirklich ein Schritt in Richtung Entbürokratisierung“, an dem sich andere Bundesländer ein Beispiel nehmen könnten – mit einer Ausnahme: „Aber ein Verzicht darauf, einen eigenen Anwendungsbereich zu definieren, das geht gar nicht.“

Widersprüche zwischen Ministerium und Rechtsanwalt Iffland

1. Gibt es überhaupt eine „Lücke“?

  • Ministerium: Es gibt keine Lücke. Eine Einrichtung ohne Versorgungsvertrag ist per Definition kein Heim, sondern ein ambulantes Angebot. Das Gesetz funktioniert wie vorgesehen.
  • Iffland: Es ist sehr wohl eine Lücke. Denn faktisch kann jemand eine Einrichtung betreiben, die wie ein Pflegeheim aussieht und funktioniert – aber rechtlich keines ist, weil der Betreiber einfach keinen Versorgungsvertrag abschließt. Dann greift weder die Heimaufsicht noch der Medizinische Dienst. Iffland sagt wörtlich: „Sie sind tatsächlich komplett raus.“

Der Kern des Widerspruchs: Das Ministerium definiert das Problem weg, indem es sagt, ohne Vertrag sei es kein Heim. Iffland argumentiert, dass die Realität vor Ort – pflegebedürftige Menschen werden rund um die Uhr versorgt – sich nicht ändert, nur weil ein Vertrag fehlt.

2. Reicht die Kontrolle durch die Pflegekassen aus?

  • Ministerium: Die Pflegekassen sollen prüfen, ob ein Angebot wirklich ambulant ist oder eigentlich stationär. Das sei eine ausreichende Sicherung.
  • Iffland: Er widerspricht dem indirekt, indem er darauf hinweist, dass es bei einem kompletten Verzicht auf den Versorgungsvertrag keinerlei Vorgaben zu Qualifikationen, Personalschlüsseln oder Qualitätsstandards gibt.  Wer gar keine Kassenleistungen beantragt, wird auch von den Kassen nicht geprüft.

Der Kern des Widerspruchs: Das Ministerium präsentiert die Pflegekassen als Auffangnetz. Iffland macht klar, dass dieses Netz riesige Löcher hat – besonders wenn ein Betreiber komplett privat abrechnet.

3. Braucht man einen eigenständigen Einrichtungsbegriff?

  • Ministerium: Nein. Die Anknüpfung an den Versorgungsvertrag sei eine bewusste Vereinfachung, die Bürokratie abbaue und Ordnungsrecht mit Leistungsrecht harmonisiere.
  • Iffland: Unbedingt ja. Er sagt wörtlich: „Dieses reine Andocken an die Zulassung nach dem SGB XI ist für mich völlig unverständlich.“ Alle anderen Bundesländer hätten eine eigene Definition, was eine Einrichtung im Sinne des Heimrechts ist – genau um zu verhindern, dass sich Betreiber durch Verzicht auf den Vertrag der Aufsicht entziehen.

Der Kern des Widerspruchs: Das Ministerium sieht den Verzicht auf eine eigene Definition als Fortschritt. Iffland sieht darin einen grundlegenden handwerklichen Fehler in der Gesetzgebung.

4. Besteht Nachbesserungsbedarf?

  • Ministerium: Nein, nicht aktuell. Man wolle beobachten und bis 2028 evaluieren.
  • Iffland: Ja, dringend. Er fordert politischen Druck und hofft, dass die Landesregierung „korrigierend eingreift“. Er verweist darauf, dass es in der Vergangenheit durchaus Kleinsteinrichtungen gab, die ohne Zulassung betrieben wurden – das Risiko sei also real und nicht nur theoretisch.

Der Kern des Widerspruchs: Das Ministerium behandelt das Problem als hypothetisch. Iffland behandelt es als konkret und historisch belegt.