Personal
Nachtdienst im Pflegeheim: DBfK fordert verbindliche Vorgaben
Eine Übersicht des Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) Nordwest e.V. zu den geltenden Regelungen hinsichtlich der Personalbemessung im Nachtdienst in deutschen Pflegeheimen weist darauf hin, dass es aktuell nur vier Bundesländern verbindliche Vorgaben für die Besetzung mit Pflegefachpersonen in den Nachtstunden gibt. “Die anderen zwölf Bundesländer lassen das ungeregelt, mit teils katastrophalen und gesundheitsgefährdenden Folgen”, so der DBfK in einer Pressemitteilung.

„In Nordrhein-Westfalen z.B. dürfte eine Pflegefachperson in der Nacht theoretisch mehr als 100 pflegebedürftige Bewohner:innen versorgen“, so Martin Dichter, Vorsitzender des DBfK Nordwest. „Es gibt keine verbindlichen Vorgaben, die das untersagen. Das zeigt sehr deutlich, dass die Personalsituation in der stationären Langzeitpflege dringend gesetzlich geregelt werden muss. Hinzu kommt der begriffliche Behördenwirrwarr in Bezug auf die Definition einer ‘Pflegekraft’ bzw. ‘Fachkraft’. Auch hier gibt es Wildwuchs im ganzen Land. Da hilft auch nicht der Verweis auf das Personalbemessungsverfahren (PeBeM), das ab 1. Juli 2023 die bisherigen Personalschlüssel in der stationären Langzeitpflege ablösen soll, denn die Personalbesetzung im Nachtdienst wird hier ausgeklammert”, so die Kritik des DBfK.
Außerdem müsse jetzt gehandelt werden, nicht erst in einem Jahr. Der DBfK fordert die bestehenden sowie vor allem die neu zu bildenden Landesregierungen auf, verbindliche Regelungen unverzüglich einzuführen – auf der Grundlage der schon bestehenden Regelungen. So schreibt z.B. Baden-Württemberg pro 45 Bewohner:innen eine „Fachkraft“ vor und bei 90 Bewohner:innen eine „Fachkraft“ sowie eine sonstige Beschäftigte. In Bayern und Bremen ist die Regelquote 1:40 bzw. 1+1:80, Sachsen-Anhalt dagegen verlangt bei bis zu 90 Bewohner:innen die Anwesenheit von nur einer „Fachkraft“, ab 100 müssen es zwei sein.
Als praktikable Regelung für die anstehenden Koalitionsverträge in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein schlägt der DBfK eine Kombination der Vorschriften Bayerns und Baden-Württembergs vor: Für je 40 Bewohner:innen muss mindestens eine Pflegefachperson in den Nachtstunden anwesend sein. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien wie z.B. einer großen Zahl von Heimbewohner:innen mit hohem Pflegegrad oder vermehrter nächtlicher Unruhe sinkt die Quote auf 1:30. Bei 80 bzw. entsprechend 60 Bewohner:innen ist die Anwesenheit einer Pflegefachperson sowie zusätzlich die einer qualifizierten Pflegeassistenz verpflichtend. „Das sind natürlich absolute Mindestuntergrenzen, die dem Pflegepersonalmangel geschuldet sind. Aber diese Haltelinie muss jetzt eingezogen werden, um eine weitere Gesundheitsgefährdung sowohl beruflich Pflegender als auch Pflegebedürftiger zu verhindern. Wir fordern daher die sofortige Verankerung dieser verbindlichen Vorgaben in der Ländergesetzgebung – mit den entsprechenden Möglichkeiten, diese zu überprüfen und deren Nichteinhaltung zu sanktionieren. Das gehört insbesondere in die derzeit auszuhandelnden Koalitionsverträge zwischen CDU und Grünen in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen”, so Dichter.
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